Grundsatzprogramm

Das Grundsatzprogramm wurde am 09. November 2024 vom DGHS-Präsidium beschlossen und umfasst folgende Grundsätze:

  1. Die DGHS ist eine Patientenschutz- und Bürgerrechtsorganisation, die sich einsetzt für die Anerkennung und Verwirklichung des Rechts eines jeden Menschen auf ein selbstbestimmtes und humanes Sterben. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich das Recht eines jeden Menschen, selbstbestimmt zu entscheiden, wie, zu welchem Zeitpunkt und gegebenenfalls mit Inanspruchnahme Dritter er sein Leben beenden will, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und die Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses erkennen und danach handeln.
     
  2. Die DGHS geht davon aus, dass es jedem einsichts- und urteilsfähigen Menschen unbenommen ist, zur Abkürzung eines gegenwärtigen oder zur Vermeidung eines erwarteten Leidenszustands oder Verlusts seiner persönlichen Würde sein Leben selbstbestimmt zu beenden. Weltanschaulich begründete Vorbehalte sind kein Maßstab für staatliche Gesetze.
     
  3. Ein wesentlicher Zweck des Vereins ist, Menschen in qualifizierter, ergebnisoffener und nicht-direktiver Form über Möglichkeiten eines selbstbestimmten und humanen Lebensendes zu beraten.  Die DGHS unterstützt Öffentlichkeit, Politik, Gesundheitswesen und Ärzteschaft in dem Bemühen, ein flächendeckendes Angebot an qualifizierter, ergebnisoffener und nicht-direktiver Beratung über Möglichkeiten eines selbstbestimmten und humanen Lebensendes sicherzustellen.
     
  4. Die DGHS setzt sich dafür ein, dass sterbewillige Menschen die Wahl haben zwischen allen rechtlich zulässigen Formen der Sterbehilfe, einschließlich des assistierten Freitods, und unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer Entscheidung.
     
  5. Auf Wunsch vermittelt die DGHS freitodwilligen Mitgliedern eine professionelle ärztliche Freitodbegleitung. Der Freitodwillige stirbt von eigener Hand, aber an der Hand eines professionellen Helfers.
     
  6. Die DGHS setzt sich ein für die prinzipielle Möglichkeit eines selbstbestimmten Sterbens, einschließlich eines assistierten Freitods, in staatlich, konfessionell und privat geführten stationären Einrichtungen.
     
  7. Die DGHS fordert den geregelten Zugang zu Betäubungsmitteln (z. B. Natrium-Pentobarbital), die zum Zweck eines freiverantwortlichen Freitods eingenommen werden können.
     
  8. Die DGHS setzt sich dafür ein, dass auch Menschen mit einer psychischen Erkrankung grundsätzlich das Recht haben, eine professionelle Freitodbegleitung in Anspruch nehmen zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass die freitodwillige Person über medizinische Alternativen umfassend informiert und entscheidungs- und urteilsfähig ist. Eine psychische Krankheit schließt das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende nur dann aus, wenn diese Krankheit die Freiverantwortlichkeit nachweislich ausschließt. Das Recht auf eine Freitodbegleitung besteht auch dann, wenn die psychische Erkrankung der Anlass des Freitodwunsches ist. Eine inhaltliche Wertung der Gründe des Freitodwunsches verbietet sich.
     
  9. Die DGHS unterstützt die Menschen darin, sich vorsorglich und rechtzeitig mit ihrem Lebensende und dessen Begleitumständen auseinanderzusetzen. Sie macht ihnen das Angebot rechtssicherer Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, berät sie bei deren Abfassung und bietet Rechtsschutz für den Fall, dass diese nicht oder nur unvollständig beachtet werden. Sie unterstützt bei der Suche nach geeigneten Bevollmächtigten.
     
  10. Die DGHS setzt sich ein gegen Missstände in der Versorgung pflegebedürftiger und alter Menschen sowie gegen einen bevormundenden Umgang mit Kranken und Sterbenden. Ausbildung und Fortbildung für die medizinische, pflegerische und psychosoziale Betreuung sterbender und sterbewilliger Menschen sind zu verbessern.