Pharmazeutische Zeitung

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei von insgesamt 13 Klagen gegen das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe aus formalen Gründen abgewiesen. Sie erfüllten nicht die Annahmevoraussetzungen, heißt es knapp in den beiden Beschlüssen, die heute (28.7.2017) in Karlsruhe veröffentlicht wurden. Die Klage einer Gruppe von Medizinern und Professoren war demnach unzureichend begründet. Einem Einzelkläger fehlte an der direkten Betroffenheit. (Az. 2 BvR 2492/16 u.a.) Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch. Seit Dezember 2015 verbietet er Sterbehilfe als Dienstleistung. Wer einem anderen geschäftsmäßig ein tödliches Medikament zur Verfügung stellt, dem drohen bis zu drei Jahre Haft. Dagegen geklagt haben Sterbehilfe-Organisationen, schwerkranke Patienten, Ärzte und Pfleger. Ein Eilantrag, der darauf abzielte, das Gesetz außer Vollzug zu setzen, war Anfang 2016 gescheitert. (..) Da zu dem Komplex voraussichtlich eine mündliche Verhandlung angesetzt wird, ist ein Urteil bis Ende 2017 jedoch unwahrscheinlich. 

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