Als „einen großen Tag für das Selbstbestimmungsrecht“, bezeichnet DGHS-Vizepräsident RA Prof. Robert Roßbruch, das Urteil des 5. Strafsenats des BGH, „weil endlich die rigide und unverständliche Sichtweise des 3. Strafsenats aus dem Jahre 1984 korrigiert wurde. Denn das damalige Urteil lief dem Selbstbestimmungsrecht des freiverantwortlich handelnden Suizidenten zuwider und war spätestens seit dem Inkrafttreten des sog. Patientenverfügungsgesetzes (§ 1901a Abs. 1, 2 und 3 BGB) auch gesetzlich überholt“, so Roßbruch. Bei den beiden Freisprüche durch die Urteile des 5. Strafsenat des BGH vom 3.7.2019 (5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) gegen die beiden Ärzte Dr. Christoph Turowski und Dr. Johann F. Spittler ging es um ärztlich assistierten Suizid. Die beiden Urteile sind von grundsätzlicher Bedeutung, denn durch sie wird endlich die stark umstrittene Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 96/84) aus dem Jahre 1984 Rechtsgeschichte. In dieser Entscheidung hat der 3. Strafsenat seinerzeit die Rettungspflicht des Arztes bei eintretender Bewusstlosigkeit des Suizidenten sowie dessen Pflicht zur präventiven Verhinderung des Suizids bejaht.
Auch viele Kommentatoren werteten das Urteil als Erfolg. „Gut so!“ , schrieb die Nordwest-Zeitung.
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