In einem Interview mit der „Frankfurter Rundschau“ vom heutigen Mittwoch, 21. Juni, betont Medizinrechtsanwalt Wolfgang Putz, dass sich das Strafgesetz § 217 und das höchstrichterliche Urteil zu Natriumpentobarbital vom 6. März 2017 gegenseitig widersprechen. Die These, dass jetzt quasi eine Behörde „gezwungen“ sei, das umstrittene Medikament zur Selbsttötung auszuhändigen, sei aber Polemik. Denn: „Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beanstandet, dass die Arzneimittelbehörde nicht geprüft hat, ob sich die querschnittsgelähmte Frau in einer extremen Notlage befand. Und es verlangt: Wenn es dafür keine Prozeduren gibt, dann müssen sie eben geschaffen werden. Aber genau das wollte der Gesetzgeber seinerzeit nicht, als er den Paragrafen 217 schuf. Ein solches Verfahren wäre damals die Alternative gewesen, etwa das Modell Oregon.“ Putz vertritt drei Ärzte, die gegen den § 217 StGB Verfassungsbeschwerde einlegten.
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