(dgpd Augsburg) Mehrmals schon haben Parlamentarier Gesetze verabschiedet, die dann bei gründlicherer Prüfung den "Elchtest" durch das Bundesverfassungsgericht nicht bestanden haben und gekippt wurden. Das Vertrauen in den Rechtsstaat wird durch eine Gesinnungs-Gesetzgebung, die den verfassungsrechtlichen Rahmen sprengt, erheblich beschädigt.
Nicht anders ist dies mit dem erneuten Vorstoß zu befürchten, den die <Hürden-Fraktion> zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung auf den Weg bringen möchte. DGHS-Geschäftsführer Dr. Kurt F. Schobert: "Als <Hürdenfraktion> bezeichne ich diese Parlamentarier deshalb, weil sie nicht das echte SELBSTBESTIMMUNGSRECHT von Patienten im Vordergrund sehen, sondern viele Hürden aufbauen möchten, um Patienten auch gegen ihren schriftlich dokumentierten Willen zum Leben zu zwingen."
Ein Beispiel sieht Schobert in der Meldung, das interne Eckpunktepapier von Politikern wie Katrin Göring-Eckardt (Grüne) und Wolfgang Bosbach (CDU) sehe vor, dass eine PATIENTENVERFÜGUNG nur dann gelten solle, wenn Menschen sich vorher "umfassend ärztlich aufklären" ließen, auch für "das später eingetretene Krankheitsbild". Schobert: "Von Abgeordneten sollte erwartet werden können, dass sie wenigstens den verfassungsrechtlichen Rahmen unserer Rechtsordnung respektieren."
DGHS-Präsident Karlheinz Wichmann schlägt in die gleiche Kerbe: "Verfassungsrechtler wie Professor Hufen lassen keinen Zweifel, dass keine Pflicht zur Aufklärung besteht. Auch ein Patientenwille, der auf Beratung, Aufklärung und Information bewusst verzichtet, ist gültig." Wichmann zitiert: "Dagegen ist die Erklärung des Patienten auch gültig, wenn sie ohne vorherige Beratung und Information abgefasst wurde."
[Hufen, Friedhelm: In dubio pro dignitate. Selbstbestimmung und Grundrechtsschutz am Ende des Lebens. NJW 19.03.2001, S. 849 - 857, hier S. 856].
Wichmann schlägt deshalb vor, es den Parlamentariern zur Pflicht zu machen, sich über die Rechtslage und Verfassung aufklären zu lassen, bevor sie über Gesetze abstimmen dürfen, deren Voraussetzungen sie nicht einschätzen können würden, wenn sie die freiheitlich-demokratischen Rechtsgrundlagen nicht ausreichend beherzigen.