(dgpd Augsburg) Auf dem Weg zu einer Absicherung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten hat der 66. Deutsche Juristentag (DJT) aus Sicht der DGHS wichtige Schritte in die richtige Richtung unternommen. Die Abteilung Strafrecht des Fachgremiums sprach sich mit großer Mehrheit für gesetzliche Regelungen sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht aus. Demnach genügt es nicht, nur die Patientenverfügung zu regeln. Das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen (passive Sterbehilfe) und die indirekte (direkte) Sterbehilfe müssten durch den Gesetzgeber klargestellt werden, auch um Ärzten unbegründete Furcht vor Strafverfolgung zu nehmen.
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) sieht sich zu einem guten Teil in ihren langjährigen Forderungen bestätigt. Um mehr Rechtssicherheit und besseren Patientenschutz für alle Beteiligten zu erreichen und gleichzeitig Missbrauchsgefahren weitestgehend zu reduzieren, ist eine umfassende gesetzliche Regelung auch im Strafrecht vonnöten. Das Votum des Deutschen Juristentages ist ein klarer Schritt in diese Richtung. Das Gremium hat gezeigt, dass der gelegentlich euphemisierend verwendete Begriff der Sterbebegleitung nicht zu trennen ist von Sterbehilfe.
Zur Abstimmung kam auch der Bereich Suizidbeihilfe. Überraschenderweise votierte der DJT für die Einschränkung der Pflicht zur Hilfeleistung und Rettung nach einem Suizidversuch auch für die sog. Garanten (Angehörige und Ärzte). Wer in Kenntnis der Freiverantwortlichkeit einer Selbsttötung diese nicht verhindert oder eine nachträgliche Rettung unterlässt, mache sich nicht strafbar. Die DGHS hatte in ihren Rechtspolitischen Leitsätzen die Nichthinderung einer freiverantwortlichen Selbsttötung von unheilbar Kranken vorgeschlagen. Der DJT forderte die Ärzteschaft zum Überdenken ihrer Missbilligung des ärztlich assistierten Suizids auf und sprach sich gleichzeitig für die Schaffung eines neuen Straftatbestandes Förderung der Selbsttötung bei Handeln aus Gewinnsucht aus.
Eine Regelung, die auch die aktive direkte Sterbehilfe als Ultima Ratio für seltene Extremfälle ermöglicht, wie von der DGHS gefordert, lehnte der Juristentag ab.
Die Beschlüsse des Fachgremiums haben lediglich Empfehlungscharakter. Sie reihen sich damit ein in eine immer länger werdende Liste von Berichten, Stellungnahmen und teils auch ausgearbeiteten Gesetzentwürfen, mit denen der Gesetzgeber wieder und wieder zum Handeln aufgefordert wird.