(dgpd Augsburg) Mit dem heute vorgelegten Entwurf werden die Patientenrechte am Lebensende ein deutliches Stück weit gestärkt. Patientenverfügungen haben demnach das gleiche Gewicht wie die mündliche Willenserklärung eines Patienten, ohne die kein Arzt eine Behandlung vornehmen darf. Eine Patientenverfügung soll laut Entwurf gelten, so lange nichts Gegenteiliges bekannt ist.
Die DGHS, die auf Wunsch des Bundesjustizministeriums noch eine ausführliche Stellungnahme abgeben wird, begrüßt nachdrücklich den Verzicht auf unnötige bürokratische Hürden (z.B. keine Befristung der Gültigkeit; keine Beschränkung auf ein bestimmtes Krankheitsstadium, keine routinemäßige Einschaltung eines Vormundschaftsgerichts). Die Klärung der rechtlichen Stellung einer Patientenverfügung und des Patientenwillens wird mehr Bürgerinnen und Bürger zu einer rechtzeitigen Vorsorge ermuntern. Stichworte wie "Reformbedarf", "Sorge vor Übertherapie" und "Erhöhung der Rechtssicherheit" treffen den Nerv der oft verunsicherten Bevölkerung.
Dass ein Vormundschaftsgericht nur im Konfliktfall zwischen Arzt und Bevollmächtigtem/Betreuer zu entscheiden hat, dürfte die Durchsetzung des Patientenwillens in unstrittigen Fällen beschleunigen. Zwar hat die Bundesjustizministerin auch verfahrensrechtliche Regelungen dazu formuliert, wünschenswert wäre aber gewesen, den Vormundschaftsgerichten in solchen Fällen einen Zeitrahmen oder Regelungen zur Entscheidungsbeschleunigung (z. B. bzgl. des Gutachtens) vorzugeben, damit Patienten nicht monate- oder gar jahrelang auf eine Entscheidung warten müssen.
Positiv zu bewerten sind die Klarstellungen zur passiven Sterbehilfe und aktiven indirekten Sterbehilfe: das Abschalten eines lebenserhaltenden Apparates und die Gabe schmerzlindernder Medikamente sind, wenn sie dem Willen des Patienten entsprechen, legal und unter dieser Bedingung für den Arzt straffrei.
Die Absage der Bundesjustizministerin an eine "Legalisierung der aktiven direkten Sterbehilfe" war zu erwarten; ihre Hoffnung, diesbezügliche Forderungen mit dem Entwurf zurückzudrängen, werden sich indessen nicht erfüllen, denn:
1. Die heute schon in Deutschland praktizierten Sterbehilfeformen können nicht allen Sterbenden ein humanes selbstbestimmtes Ende garantieren, wie auch Palliativexperten immer wieder einräumen.
2. Bestehende Grauzonen werden durch den vorliegenden Entwurf nicht nur nicht beseitigt, sondern festgeschrieben: Ob ein Arzt durch terminale Sedierung oder aktive indirekte Sterbehilfe "nur" die Leiden des Patienten mindern oder aber ihn durch eine illegale "Mitleidstötung" von seinen Qualen erlösen wollte, wird weiterhin ein Geheimnis des handelnden Mediziners bleiben.
Festzuhalten bleibt auch: Gäbe es nicht Forderungen wie die der DGHS nach der Möglichkeit u. a. auch der aktiven direkten Sterbehilfe für eng begrenzte Extremfälle von unheilbaren Schwerstkranken, wäre der heute vorgelegte Gesetzentwurf nie zustande gekommen. Bundesjustizministerin Zypries versteht den Entwurf nämlich als Bollwerk gegen dieses Anliegen. Wenn nur auf diese Weise endlich erste Gesetze zur Sicherung eines wirklich selbstbestimmten Sterbens auf den Weg gebracht werden, soll dies der DGHS recht sein.
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) setzt sich mit zahlreichen Freunden und Förderern für das Recht auf ein wirklich selbstbestimmtes Sterben ein.