(dgpd Augsburg) - Die DGHS sieht sich nach entsprechenden anderslautenden Medienberichten zu folgender Klarstellung veranlasst:
Die ehemalige Schwesternhelferin aus Plön, die laut Urteil des Kieler Landgerichts mindestens einen Patienten mit einer Überdosis Morphium zu Tode gespritzt hat, wurde nicht wegen aktiver Sterbehilfe verurteilt.
Wie das Landgericht Kiel auf Nachfrage der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) bestätigte, lautete das Urteil auf "Totschlag in einem minder schweren Fall". Von einer aktiven (direkten) Sterbehilfe, also der "Tötung auf Verlangen", die gemäß § 216 Strafgesetzbuch mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird, war in dem Prozess nicht die Rede.
Von einem Sterbewunsch des Opfers war nichts bekannt. Die DGHS weist seit Jahren immer wieder auf Rechtsunsicherheiten und Definitionsmängel hin. Von "Sterbehilfe" sollte nach Meinung der DGHS nur dann gesprochen werden, wenn der diesbezügliche (ausdrückliche oder mutmaßliche) Wille des Patienten nachgewiesen werden kann. Eine solche Klarstellung könne auch helfen, Missbrauch zu vermeiden, da ein Täter sich nicht auf den bloß angeblichen Erlösungs- oder Sterbewunsch seines Opfers berufen kann.
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) mit knapp 40.000 Mitgliedern sowie zahlreichen Freunden und Förderern setzt sich für das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben ein.