Sterbehilfe ist ein Akt der Humanität

Hackethal war der erste Arzt, der sich zur Suizidbeihilfe bekannt hat und bereit war, die juristischen Konsequenzen zu tragen

(dgpd Augsburg) Ärzte in Deutschland haben immer schon Sterbehilfe geleistet - auch die verpönte Suizidbeihilfe und sogar die aktive direkte Sterbehilfe. Dies ist aus anonymen Umfragen unter Ärzten bekannt. Diese Wahrheit ist nicht neu, aber immer wieder unbequem. Wenn nun ein (weiterer) Arzt aus der Anonymität heraustritt und sich öffentlich dazu bekennt, ist dies nur zu begrüßen. Wünschenswert wäre, wenn sich möglichst viele Mediziner, auf die es zutrifft, zu einem "Outing" entschließen könnten, wie dies in Frankreich vor einigen Monaten geschehen ist.

Vor Dr. Uwe-Christian Arnold war Professor Julius Hackethal den Weg an die Öffentlichkeit gegangen - er verhalf der durch einen Gesichtskrebs schwer entstellten Hermy Eckert zum Tode. Erwähnenswert sind außerdem der Fall Wittig und Dr. Johannes Thiemann. Diese beiden Ärzte leisteten keine Suizidbeihilfe, hatten aber dennoch Vorreiterfunktion. Wittig unterließ die Behandlung und blieb beim Freitodversuch seiner Patientin dabei, Dr. Thiemann setzte den Abbruch der Sondenernährung (passive Sterbehilfe) durch. Beide wurden vor Gericht frei gesprochen.

Viele Ärzte meiden schon lange die Zimmer der Sterbenden. Der Tod gilt als Feind und es ist nicht einfach, den Anblick von schwerem Leid zu ertragen im Wissen darum, wie man zu einem vergleichsweise schnellen und humanem Sterben verhelfen könnte. Verantwortliche Sterbehilfe ist ein Akt der Humanität. Sie aus dem Kreis der ärztlichen Maßnahmen auszugrenzen und als "unärztlich" und "unethisch" zu brandmarken, entspricht dem Versuch, sich den ärztlichen Pflichten zu entziehen.

Der kollektive Aufschrei, den Dr. Arnold provoziert hat, weist darauf hin, dass er mit seinen Aussagen über in Grauzonen praktizierte Sterbehilfe und Möglichkeiten der Selbsterlösung auch in Deutschland vermutlich richtig liegt.

Die DGHS  wird in der kommenden Ausgabe ihrer Verbandszeitschrift auf eine schon vorher beschlossene Verbesserung ihrer Freitodverfügung hinweisen, die der Abwehr von Gefahren aus § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) dient.

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