Von dem soeben vereidigten Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erwartet die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V. ein klares Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht bis zum Lebensende. „Als Minister ist er dem Grundgesetz verpflichtet. Artikel 2 betont das Persönlichkeitsrecht, und deshalb muss das auch im Blick auf Schwerstkranke und Sterbende gelten“, betont DGHS-Präsident Professor Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher. Nach Art. 2.1 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Birnbacher: „Dazu gehört auch das Recht, über Zeitpunkt und Umstände seines Todes selbst zu bestimmen. Aus dem Recht auf Leben darf keine Pflicht zum Leben abgeleitet werden. Weltanschauungen sind kein Maßstab für staatliche Gesetze.“ Immerhin gehöre es zum Kerngehalt des Grundgesetzes, das in Art. 2 die Freiheit des Einzelnen feststellt, seine Lebensführung nach eigenen Vorstellungen zu bestimmen, solange diese nicht in die Rechte anderer eingreift. Da die anderen kein Recht haben, ein Verhalten nur deshalb mit Strafe zu bedrohen, weil sie es für anstößig oder unmoralisch halten, gilt das Selbstbestimmungsrecht ganz unabhängig davon, in welche Richtung sich die gesellschaftlichen Werte entwickeln.
Spahn muss sich, so Birnbacher, jetzt zeitnah mit der Thematik der Anträge beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) befassen. Mehr als 90 Personen haben nach einem entsprechenden Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts einen begründeten Antrag auf Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital gestellt. Bislang war die Beantwortung der Anträge hinausgezögert worden.
Nicht akzeptabel bleibt für die DGHS zudem das Weiterbestehen des § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung), der Suizidhilfe unter Strafe stellt, sofern sie wiederholt geschieht. „Das Bundesverfassungsgericht wird hoffentlich bald über die anhängigen Verfassungsbeschwerden entscheiden und dieses Gesetz kippen“, hofft Birnbacher.
Die DGHS fordert bereits seit Jahren in ihrem Grundsatzprogramm (Auszug), dass Ärzte, die unter Beachtung von Sorgfaltskriterien Beihilfe zur Selbsttötung leisten, nicht mit Strafe bedroht oder diskriminiert werden. Die DGHS fordert außerdem u. a. eine Anpassung des Betäubungsmittelrechts, die es Ärzten ermöglicht, ggf. zur Selbsttötung geeignete Medikamente mit sicherer Wirkungsweise zu verschreiben.
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