Anlässlich der für Donnerstag geplanten Abstimmung im Deutschen Bundestag über die
offizielle Zulassung der schon seit längerem in der Rechtswissenschaft diskutierten „Forschungsverfügung“ für spätere Phasen der Demenzerkrankung betont die DGHS die Bedeutung einer schriftlichen Verfügung, die nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit erstellt werden kann. Das „Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ sieht vor, dass Arzneimitteltests auch dann unter Auflagen zulässig sein können, wenn nur ein genereller, aber kein individueller Nutzen für den Probanden wahrscheinlich ist. Der vorliegende Gesetzentwurf geht davon aus, dass eine solche nötige „Forschungsverfügung“ Teil der Patientenverfügung ist.
DGHS-Präsidentin Elke Baezner: „Um den Eindruck zu vermeiden, dass Demenzkranke als Versuchskaninchen benutzt werden, müsste der Gesetzgeber das individuelle Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, der seine Patientenverfügung im Zustand der Entscheidungsfähigkeit vorausschauend auch für diese Situation formuliert hat, unmissverständlich festschreiben.“ Nur dann könne von einem Fortschritt die Rede sein. Es ist wohl kaum wahrscheinlich, dass sich viele Patienten dazu bereiterklären, aber sie sollten ähnlich wie bei der Frage der Organspende darüber nachgedacht haben. In den üblichen Patientenverfügungen müsste diese Fragestellung künftig integriert werden.
Es sind zurzeit eher Wissenschaftler und Ärzte, die sich bereits unter den gegebenen Umständen für die dringend erwünschte Forschung zur Verfügung stellen wollen, sie können das bislang jedoch nicht. Dazu führt DGHS-Vizepräsident Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher aus: „Wenn Bestimmungen über die Zulassung von Forschung Geltung erlangen sollen, müsste dies auch für Patientenverfügungen gelten, die den Wunsch nach Abbruch der Behandlung (künstliche Ernährung, interkurrente Infektionen usw.) in späteren Phasen der Demenz zum Ausdruck bringen.“
Die DGHS fordert, dass Patientenverfügungen für spätere Phasen einer Demenzerkrankung als Ausdruck des Rechts auf Selbstbestimmung eines urteilsfähigen Menschen nicht nur im Hinblick auf Forschung, sondern auch im Hinblick auf Behandlungsabbruch anerkannt und befolgt werden.
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