Um den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nachzukommen, unterbreitet die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e. V. (DGHS) einen Vorschlag für eine verfassungskonforme Gesetzgebung zur Suizidhilfe. Der Vorschlag umfasst die Aufnahme eines neuen Paragrafen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Aufnahme eines neu-en Paragrafen sowie diverse Ergänzungen bzw. Modifizierungen bestehender Vorschriften im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Zentrale Bedingung einer ethisch vertretbaren Praxis der Suizidhilfe ist die Einhaltung von Sorgfaltskriterien durch die beteiligten Ärzte und Sterbehelfer. Erforderlich ist zudem eine Anpassung der Berufsordnungen der Landesärztekammern und Änderungen im Betäubungsmittelrecht. Elementare Bedingung ist für die DGHS die Freiverantwortlichkeit des Suizidwilligen. Diese liegt vor, wenn der Suizidwillige die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seinen Selbsttötungsentschluss besitzt, seine Entscheidung frei von Willensmängeln ist, sein Entschluss wohlerwogen und von einer inneren Festigkeit getragen ist. Dabei ist die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, wie im gesamten Rechtsverkehr, zu unterstellen. Nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sollte eine fachpsychiatrische Begutachtung mit eingehender Prüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgenommen werden.
Im Rahmen eines zu schaffenden prozeduralen Sicherungskonzepts befürwortet die DGHS eine ausgewogene und umfassende Aufklärung über medizinische Alternativen zum beabsichtigten Suizid, lehnt aber eine wie auch immer geartete Beratungspflicht ab, die auf eine Pflicht des Sterbewilligen hinausläuft, seinen Sterbewunsch zu rechtfertigen. Die freiverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende bedarf nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts „keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung“.
In seinem Urteil vom 26.02.2020 hatte das (BVerfG) festgestellt, dass das im Grundgesetz garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Es schließt das Recht auf Selbsttötung sowie die Freiheit ein, dazu auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen (Rdnr. 208). Das BVerfG hat darüber hinaus festgestellt, dass das Berufsrecht der Ärzte und Apotheker dementsprechend auszugestalten und das Betäubungsmittelrecht anzupassen sind (Rdnr. 341).
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Ende Februar dieses Jahres hat die Rechtslage vor 2015 wiederhergestellt und damit den über vier Jahre verschlossenen Notausgang einer Selbsttötung erneut geöffnet. Nicht nur das: Durch dieses Urteil hat nunmehr Deutschland selbst die Schweiz an Liberalität überholt, so DGHS-Präsident Professor Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher. Das Gericht bindet die Freiheit zum Tode an keine andere Bedingung als die der Ernsthaftigkeit, Festigkeit und Freiverantwortlichkeit des Entschlusses und verlangt nicht, dass der Sterbewillige an einer schweren, unheilbaren oder zum Tod führenden Krankheit leidet.
In der Praxis steht der Notausgang allerdings erst halb offen. Zwei Barrieren stehen weiterhin im Wege. Erstens das berufsrechtliche Verbot einer ärztlichen Beteiligung an der Selbsttötung durch die 10 Landesärztekammern, die die vom Deutschen Ärztetag 2011 beschlossene Verbotsempfehlung übernommen haben. Es gibt gute Gründe, die Verschreibung und Verfügbarmachung eines tödlichen Mittels Ärzten vorzubehalten. Aber solange ein Arzt um seine Approbation fürchten muss, wird er kaum zu einer Suizidhilfe bereit sein. Zweitens lässt sich auch nach dem Urteil das in der Schweiz zur Herbeiführung eines schnellen und leichten Todes bewährte Mittel Natrium-Pentobarbital in Deutschland immer noch nicht legal beschaffen.
„Der gegenwärtige Rechtszustand ist nicht nur halbherzig, sondern glatterdings unlogisch“, sagt DGHS-Präsident Professor Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher. Wenn der ehemalige § 217 StGB verfassungswidrig ist, weil er die Wahrnehmung des Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben effektiv verschließt, sind auch diese weiteren Hürden mit der Verfassung nicht vereinbar und müssen abgebaut werden. Wie in der medizinischen Versorgung allgemein darf die Chance, ärztliche Hilfe zu erhalten, nicht vom Wohnort abhängen. Und erforderlich ist, so Professor Birnbacher und Professor Robert Roßbruch bei der Vorstellung eines DGHS-eigenen Gesetzentwurfes am Mittwoch, 16.9.2020, in Berlin, eine Klarstellung im Betäubungsmittelgesetz, dass das tödliche Mittel, das sich in der Schweiz bewährt hat, auch in Deutschland zum Zweck eines selbstbestimmten Sterbens und nicht nur, wie es dort heißt, zu einer ärztlichen „Behandlung“ verwendet werden darf.
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