dgpd Berlin - Ein Mensch habe zwar die Freiheit, über Zeitpunkt und Art seines Todes selbst zu bestimmen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag befunden und die Klage eines Schweizers abgewiesen. Jedoch leite sich daraus nicht die „positive Verpflichtung“ für einen Staat ab, seinen Bürgern eine tödliche Medikamentendosis zur Verfügung zu stellen. Eine ähnliche Klage aus Deutschland ist zurzeit noch beim EGMR anhängig.
Elke Baezner, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V., erklärt aus diesem Anlass: „Das Mittel der Wahl für Freitod-Beihilfe, das Natrium-Pentobarbital (NaP), das in der Schweiz verwendet wird, muss auch in Deutschland für die Humanmedizin zugelassen werden, zwar verschreibungspflichtig, aber mit normalem Rezept, nicht als Betäubungsmittel mit eingeschränkter Rezeptierungsmöglichkeit.“
„Es muss möglich sein, dass Ärzte in Deutschland dieses Mittel unter Einhaltung strenger Sorgfaltskriterien ihren Patienten verschreiben dürfen, wenn diese ihrem als unwürdig emp-fundenen, unerträglichen Leiden ein Ende setzen wollen. Wenn wir dunkle Geschäfte mit dem Tod und die menschenunwürdige Flucht in die Schweiz von Sterbenskranken verhindern wollen, brauchen wir legale Möglichkeiten der Freitodhilfe in Deutschland“, so Baezner.
In Deutschland findet Natrium-Pentobarbital bislang nur in der Tiermedizin Anwendung.