Die DGHS unterstützt prinzipiell die Ziele des Referenten-Entwurfs,
hält ein Gesetz aber für unverhältnismäßig und zeigt Alternativen auf
„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines Menschen zu fördern, diesem hierzu gewerbsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, so der Text im Referenten-Entwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) für ein „Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V. nimmt in einem Schreiben an das zuständige Ministerium dazu Stellung. Sie unterstützt prinzipiell die Ziele der Initiative des BMJ. Die Ausnützung der verzweifelten Lage von Schwerkranken, die keinen anderen Ausweg sehen als die Hilfe einer Organisation in Anspruch zu nehmen, die Sterbehilfe gewerbsmäßig, gewinnorientiert betreibt, ist im höchsten Grade verwerflich.
Die DGHS stellt allerdings die Notwendigkeit der geplanten Gesetzesinitiative als unverhältnismäßig in Frage. Sie bezweifelt die Stichhaltigkeit einiger der dafür angegebenen Begründungen. Zudem beklagt sie, dass mit einem solchen Gesetz wieder mal nur Teilbereiche der Probleme am Lebensende, also Symptome, bekämpft werden sollen, die eigentlichen Ursachen aber nicht geregelt werden.
Die DGHS sieht durchaus Möglichkeiten, Sterbewilligen unter Einhaltung strenger Sorgfaltskriterien die Möglichkeit zu einem medikamentös unterstützten Suizid auf nicht-gewerbsmäßiger Grundlage zu eröffnen. Bedingung dafür, so DGHS-Präsidentin Elke Baezner, seien die Aufhebung des standesrechtlichen Verbots der BÄK jeglicher ärztlicher Hilfe beim wohlbegründeten Freitod. Darüber hinaus nennt Baezner Ausnahmeregelungen im Betäubungs- und Arzneimittelgesetz und die Schaffung von spezifischen Patientenberatungsstellen für Probleme am Lebensende.
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