(dgpd Augsburg) Am 01.07.2005 tritt das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Kraft. Laut Gesetzgeber soll es für Entbürokratisierung sorgen, die Verfahren im Betreuungswesen vereinfachen und unnötige Betreuungen vermeiden helfen. Rechtsexperten sehen in dem Satz Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 2 BGB) eine deutliche Stärkung des Patientenwillens. Neu ist auch, dass die Betreuungsbehörden künftig Unterschriften auf Vorsorgevollmachten beglaubigen und diesbezüglich beraten dürfen.Die Berufsbetreuer werden eine pauschalisierte Vergütung erhalten. Um betrügerischen Missbrauch besser zu vermeiden, müssen Berufsbetreuer bei erstmaliger Bestellung künftig ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen. Wer eine Abrechnung vorsätzlich fälscht, wird entlassen.
Die von einer Bund-Länder-Kommission erarbeiteten Änderungen des Betreuungsrechts haben nichts zu tun mit dem von Bundesjustizministerin Zypries zurückgezogenen Gesetzentwurf zur Patientenverfügung. Nun treten Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft und die Chance, gleichzeitig Klarheit bei der Durchsetzung des Patientenwillens zu schaffen, wie etliche gesellschaftliche Kräfte dies fordern, wurde vertan. So bleibt diese Reform in einem ganz wesentlichen Aspekt Flickwerk: Betreute, Betreuer, Bevollmächtigte und Vormundschaftsrichter müssen weiter mit Rechtsunsicherheiten leben und auf eine verlässliche Präzisierung im Umgang mit einer Patientenverfügung warten.
Die DGHS als älteste Patientenschutzorganisation ihrer Art in Deutschland mit nahezu 25-jähriger Erfahrung im Bereich der Anwendung von Patientenverfügungen fordert seit Jahren eine umfassende gesetzliche Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe. Positionspapiere der DGHS klären auf, dass eine rein zivilrechtliche Regelung dieser sensiblen Fragen nicht genügt.
Die neueste Ausgabe der DGHS-Verbandszeitschrift Humanes Leben Humanes Sterben (HLS 3/2005; im Druck) weist auf sinnvolle Bereiche hin, für die Bürger und (künftige) Patienten ihren Willen bekunden sollten (siehe auch Schwerpunktthema Patientenverfügung und Verfassungsrecht in der HLS 2/2005. Journalisten können die Zeitschrift kostenfrei beziehen unter www.humanesleben-humanessterben.de, Rubrik Bestellung).