EU-ropa für gesetzlich abgesicherte EU-Thanasie. Frankreichs Gesetz: Auch eine Form der aktiven Sterbehilfe wird legal

(dgpd Augsburg) Die DGHS begrüßt, dass sich in Europa immer mehr Staaten bereit finden, das Tabu-Thema der Euthanasie (im Sinne des griechischen Begriffes für „eu“ = angenehm, schön, gut und „Thanatos“ = der Tod) rechtsstaatlich zu regeln und dabei Dämme gegen fremdbestimmten Mord (heimtückische Ermordung von Behinderten und Pflegebedürftigen wie in der NS-Pseudo-„Euthanasie“) zu errichten.

Entgegen weit verbreiteten Medienberichten wurde durchaus eine Form der aktiven Sterbehilfe nun in Frankreich im Gesetz verankert. Juristen unterscheiden zwei Formen der aktiven Sterbehilfe, die aktive direkte und die aktive indirekte Sterbehilfe. Im Emser-Depeschen-Stil wird häufig nur von „indirekter Sterbehilfe“ geschrieben; präziser ist der Ausdruck „aktive indirekte Sterbehilfe“ bzw. „indirekte aktive Sterbehilfe“.

Zwei von mehreren Belegstellen sind beispielsweise das „Handbuch des Arztrechts“, begründet von den Professoren Adolf Laufs und Wilhelm Uhlenbruck, herausgegeben von Professsor Dr. Dr. h.c. Adolf Laufs (vgl. Ausgabe München 2002, S. 1380, § 149 „Ärztliche Sterbehilfe“) und der Internationale Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Köln, Berlin, Bonn u. München 2002, S. 20 zu Art. 2 EMRK:„Man unterscheidet also weiters aktive direkte Sterbehilfe, die gezielte Tötung eines moribunden Patienten, und aktive indirekte Sterbehilfe, worunter die Gabe von schmerzlindernden Mitteln mit der unbeabsichtigten Nebenfolge der Lebensverkürzung verstanden wird.“

Bereits Papst Pius XII. sah die aktive indirekte Sterbehilfe als mit der katholischen Moraltheologie vereinbar an und legte am 9. September 1948 in seiner Ansprache „Über die Psychopharmakologie und ihre sittlichen Normen“ in Rom dar:„Wenn aber der Sterbende zustimmt, ist es erlaubt, mit Mäßigung Betäubungsmittel zu gebrauchen, die seine Schmerzen lindern, aber auch den Tod rascher herbeiführen.“ (Quelle: Uhlenbruck, Wilhelm: Selbstbestimmung im Vorfeld des Sterbens – rechtliche und medizinische Aspekte. Zentrum für Medizinische Ethik. Medizinethische Materialien Heft 77, September 1992, S. 12).

Für die deutsche Rechtslage sieht der Vorsitzende Richter des BGH a.D., Klaus Kutzer, der im Handbuch der Hospizbewegung die aktive indirekte Sterbehilfe erläutert hatte, sogar eine Rechtfertigung, wenn der Arzt weiß, dass diese Verwendung von Schmerz- und Betäubungsmitteln zum Tod führt.
Kutzer:„
Diese Rechtfertigung gilt meines Erachtens auch für den vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Fall, dass der Arzt weiß – also nicht nur als möglich in Kauf nimmt -, dass die von ihm für notwendig gehaltene wirksame Bekämpfung der jedenfalls subjektiv unerträglichen Schmerzen oder der terminalen Unruhe zu einem früheren Tod führt.“ (Vgl. „Notstand rechtfertigt Tötung von Patienten – ohne Gesetz“. Humanes Leben – Humanes Sterben 3/2004, S. 29 mit Erläuterungen).

Behauptungen, wonach es in Hospizen in Deutschland keine aktive Sterbehilfe gäbe, weist die DGHS als unredlich zurück. DGHS-Präsident Wichmann: „Ein Tabu wird nicht dadurch ungeschehen, indem es verschwiegen wird. Die aktive indirekte Sterbehilfe und terminale Sedierung gibt es auch in Hospizen.“

In Artikel 2 des Französischen Gesetzes (bereits am 30.11.2004 von der Französischen Nationalversammlung befürwortet, gestern seiten des Senats) wird ausdrücklich vom „Nebeneffekt der Lebensverkürzung“ gesprochen.