dgpd. Gegen das umstrittene Verbot der organisierten Suizidhilfe, das mit dem § 217 Strafgesetzbuch (StGB) am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten war, liegen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrere Verfassungsbeschwerden vor. Bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes hatten die Beschwerden eingereicht werden können. Nun beginnt das Gericht in Karlsruhe, über die Zulassung der jeweiligen Verfassungsbeschwerden zu befinden. Der DGHS, die stets vehement gegen dieses Gesetz votiert hatte und eine Abschaffung von § 217 StGB fordert, wurden zwei erste Beschlüsse bekannt.
„Beide Entscheidungen freuen uns sehr, da sie uns auf eine sachgerechte Entscheidung in der eigentlichen Sache hoffen lassen“, kommentiert der Präsident der DGHS, Professor Dieter Birnbacher. Bei der ersten handelt es sich um die Verfassungsbeschwerde eines nach Einschätzung der DGHS eher konservativen Medizinerbündnisses. Das Bundesverfassungsgericht hielt den Antrag der Beschwerdeführer des Bündnisses, obwohl durch den renommierten Verfassungsrechtler Dr. Christoph Partsch aus Berlin vertreten, für nicht begründet, da die neun (acht Ärzte, eine Sozialpädagogin) Beschwerdeführer nach Auffassung des BVerfG nicht darlegen konnten, in welchen Rechten sie durch § 217 StGB verletzt sein sollen. Eine weitere Verfassungsbeschwerde einer Einzelperson hatte das BVerfG ebenfalls abgelehnt, da diese keine konkrete Betroffenheit, z. B. durch Vorliegen einer schweren Erkrankung, nachweisen konnte.