DGHS zu einem Freispruch durch den Bundesgerichtshof (BGH)
Diese richtungsweisende Entscheidung werde, so Roßbruch, Auswirkung auf die Überlegungen im Bundestag haben, ob und wie eine gesetzliche Regelung für die Durchführung von Freitodbegleitungen geschaffen werden soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 28.6.2022 die Ehefrau eines Verstorbenen vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) freigesprochen. Die ausgebildete Krankenschwester hatte ihrem Mann nicht nur die Medikamente zurechtgestellt, die der pflegebedürftige Diabetiker in Tatherrschaft selber einnahm, sondern ergänzend in Überdosis Insulin gespritzt. In der ersten Instanz war sie wegen "Tötung auf Verlangen" zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.
Enge Angehörige wie auch Ärzte unterliegen grundsätzlich einer Garantenpflicht für Leben und Unversehrtheit schutzbedürftiger Personen. Diese Rechtsprechung hat bereits mit den beiden Grundsatzurteilen des 6. Strafsenats des BGH vom 3.7.2019eine Wendung erfahren, betont DGHS-Präsident Robert Roßbruch, selbst Rechtsanwalt, in einer ersten Stellungnahme. Nun lege der 6. Strafsenat des BGH im Bereich der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) nach.
Der BGH-Senat begründet seinen Freispruch u.a. so: „Er hält es für naheliegend, dass § 216 Abs. 1 StGB einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, wonach jedenfalls diejenigen Fälle vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung selbst umzusetzen, aus dem Leben zu scheiden, sie vielmehr darauf angewiesen ist, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung ausführt.“