"Ein völlig logisches Urteil!"

DGHS begrüßt BGH-Freispruch für Rechtsanwalt Wolfgang Putz

dgpd Augsburg und Berlin) Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zur Sterbehilfe verkündet: Freispruch für Rechtsanwalt Wolfgang Putz. Dieses Urteil ist wegweisend, ersetzt frühere BGH-Entscheidungen und stellt klar, dass im Strafrecht nicht verboten sein kann, was im Zivilrecht (mit dem seit September 2009 geltenden Patientenverfügungsgesetz) erlaubt ist. „Das Urteil ist völlig logisch“, so Prozessbeobachter und DGHS-Vizepräsident Gerhard Rampp: „Der Gesetzgeber kann nicht einerseits mit dem Patientenverfügungsgesetz das Recht einräumen, lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen, aber andererseits nicht gestatten, bereits eingeleitete lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden.“      

Die DGHS  fordert schon lange, dass Patienten, Ärzte, Pflegepersonal und Angehörige sicher sein müssen, dass ihr Handeln oder Unterlassen legal ist. „Wir freuen uns sehr über diese klare Entscheidung von höchster Stelle. Das bedeutet mehr Rechtssicherheit für Ärzte, Pflegekräfte und Angehörige und ist ein weiterer Etappensieg in dem Kampf um humanere Sterbebedingungen“, kommentiert DGHS-Präsidentin Elke Baezner die BGH-Entscheidung. Und weiter: „In einem zivilisierten Land mit freiheitlich-demokratischer Rechtsstruktur muss es möglich sein, unabhängig von dogmatischer Bevormundung zu leben und zu sterben.“

Baezner weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Grundlage allen ärztlichen Tuns oder Unterlassens der Wille des Patienten ist. Dass Ärzte und Betreuer gehalten sind, diesen zu ermitteln und umzusetzen, unterstreicht mittlerweile das seit dem 1. September 2009 geltende Patientenverfügungsgesetz (§ 1901 BGB). Dort heißt es: „Liegt keine Patientenverfügung vor (…), hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme (…) einwilligt oder sie untersagt.“

Rechtsanwalt Wolfgang Putz war  in Revision vor den BGH gegangen, um ein Urteil des Landgerichts Fulda anzufechten, das ihn 2009 wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt hatte. Vorwurf: Er habe seiner Mandantin telefonisch geraten, die Magensonde der im Sterben liegenden Mutter durchzuschneiden – als Ultima Ratio, um den mündlich geäußerten Willen der Patientin gegen den Widerstand der Heimleitung umzusetzen. Mit dem Gang vor den BGH hatte Putz jetzt ein Grundsatzurteil erwirken wollen.

Eine juristische Einordnung durch die DGHS sowie ein Exklusiv-Interview mit RA Putz (aus 2009) und viele weitere interessante juristische Hinweise finden Sie unter  www.dghs.de, Bereich: Wissenschaft/Ergänzende Informationen. Ein aktuelles Exklusiv-Interview mit RA Putz wird in der Zeitschrift „Humanes Leben – Humanes Sterben“ 2010-3 im Juli erscheinen.

Kontakt