Als „bemerkenswertes Urteil und Schritt in die richtige Richtung“ beurteilt die Deutsche Gesell-schaft für Humanes Sterben (DGHS) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017. In dem Verfahren ging es um die Klage eines Witwers aus Braunschweig. Seine Frau war nach einem Unfall hochgradig querschnittsgelähmt und hatte ihrem als unwürdig empfundenen Leben selbstbestimmt ein Ende setzen wollen. In Deutschland hatten ihr die Behörden den Erwerb der tödlichen Dosis nicht gestattet. Sie hatte sich daraufhin an einen Sterbehilfeverein in der Schweiz gewandt und war dort im Jahr 2005 gestorben. Ihr Mann klagte sich – zunächst erfolglos – durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser hatte die Revision zugelassen, über die nun das Leipziger Gericht befand: In Extremfällen sollten demnach sterbewillige Patienten eine tödliche Dosis Betäubungsmittel erhalten dürfen (Az: BVerwG 3 C 19.15). Ob und wie dies in der Praxis künftig umgesetzt wird, ist nach Einschätzung der DGHS zurzeit aber noch völlig unklar.
Die DGHS betont: Es muss dem einzelnen Bürger unbenommen bleiben, zur Vermeidung eines erwarteten Leidenszustands oder eines von ihm empfundenen Würdeverlusts sein Leben abzukürzen. Dazu muss es möglich sein, fachkundigen Beistand zu erhalten. Die DGHS fordert, dass Ärzte, die unter Beachtung von Sorgfaltskriterien Beihilfe zur Selbsttötung leisten, nicht mit Strafe bedroht oder diskriminiert werden. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB), das nicht nur die Tätigkeit von Sterbehilfevereinen trifft, sondern auch viele Ärzte verunsichert, muss zurückgenommen werden. Mit Spannung erwarten wir des-halb auch die für dieses Jahr angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dem 13 Verfassungsbeschwerden zu diesem Gesetz vorliegen.
Neben der Zurücknahme des § 217 sind aber auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts notwendig, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu gewährleisten. Ärzten muss es ermöglicht werden, ggf. – wie in der Schweiz oder in mehreren Bundesstaaten der USA – zur Selbsttötung geeignete Medikamente mit sicherer Wirkungsweise zu verschreiben. DGHS-Präsident Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Birnbacher: „Die gegenwärtige Rechtslage ist in diesem Punkt im Grunde paradox. Einerseits soll die ärztliche Unterstützung einer Selbsttötung, wenn sie im Einzelfall erfolgt, auch nach dem neuen Gesetz rechtlich unbedenklich sein. Andererseits ist aber in Deutschland verboten, dazu das unbestritten sicherste und effektivste Mittel zu nutzen.“
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