DGHS weist auf Notwendigkeit von Patientenverfügungen hin

Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Abbruch lebenserhaltender Behandlung ist laut BGH-Urteil nicht strafbar, wenn dies dem Patientenwillen entspricht

(dgpd Augsburg und Berlin) Anlässlich des nun in schriftlicher Form vorliegenden Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sterbehilfe, das am 25. Juni 2010 im Prozess gegen RA W. Putz gesprochen wurde (2 StR 454/09), weist die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V. auf die Notwendigkeit der Erstellung einer kompetenten Patientenverfügung hin: Mit einer eindeutigen Patientenverfügung, die sich sowohl gegen als auch für eine lebenserhaltende Therapie aussprechen kann, wie sie in dieser Form nur die DGHS entwickelt hat, lässt sich der Patientenwille für alle Situationen sinnvoll und sicher dokumentierten.

Ausdrücklich argumentiert der BGH in seiner Begründung, dass das seit 1. September 2009 geltende Patientenverfügungsgesetz Rechts- und Verhaltenssicherheit für Ärzte, Pflegende und den Patienten geschaffen habe. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.

Vertiefende Informationen zum Fall, der vor dem BGH im Juni 2010 verhandelt wurde, finden Sie auf der Seite www.humanesleben-humanessterben.de (Interviews mit Rechtsanwalt Wolfgang Putz, HLS 2010-3, sowie ein Interview mit dem früheren BGH-Vorsitzenden Klaus Kutzer, HLS 2010-3, und eine zutreffende Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Oliver Kautz, HLS 2009-4). Die DGHS-Pressemappe finden Sie unter www.dghs.de, Service / Presse.

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Humanes Leben - Humanes Sterben", die wir Ihnen auf Anfrage gerne zusenden, nehmen zudem Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck und Rechtsanwalt Dr. Oliver Kautz zu Einzelfragen bei Patientenverfügungen Stellung.

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