DGHS fordert bessere Aufklärung und Kontrolle im Pflegebereich

Entscheidung des BGH gegen selbstherrlichen Richter begrüßt

(dgpd Augsburg) Die DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR HUMANES STERBEN (DGHS) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen einen Richter, der ohne die gesetzliche Vorschrift einer persönlichen Anhörung Betroffener Pflegeheimbewohnern Bauchgurte und Bettgitter verordnet hatte. Dieser Richter wurde wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt (Pressemitteilung des BGH vom 23.7.2009, Aktenzeichen 1 StR 201/09).

Seit Jahren setzt sich die DGHS gegen Pflegemissstände und eine stärkere Beachtung der Rechte Behinderter ein. Auch Sterbende können insofern Behinderten gleichgestellt werden, als sie häufig unzureichende eigene Kräfte haben, um ihre Rechte durchzusetzen. Titelseiten der DGHS-Verbandszeitschrift (Beispiele siehe Anlage) und das Interview mit dem Pflege-Experten Claus Fussek unterstreichen dies.

„Die DGHS fordert eine anhaltend bessere Aufklärung und Kontrolle im Pflegebereich“; dies betont DGHS-Präsidentin Elke Baezner anlässlich dieses neuen Skandals und fügt hinzu: „Es ist bekannt, dass Richter durchschnittlich nur wenige Minuten mit einer Entscheidung in solchen Fällen befasst sind. Sowohl bei der Ausbildung von Richtern, der Besetzung dieser wichtigen Funktion im rechtsstaatlichen Räderwerk als auch bei der gebotenen Zahl an Richterstellen sowie deren Infrastruktur sollte der Staat Sorgfaltskriterien rechtzeitig abklären und diese dann auch kontrollieren.“

Wie kam es zur Verurteilung? Was ist der rechtliche Hintergrund?

Das Landgericht Stuttgart hatte den angeklagten Richter am Amtsgericht Nürtingen bereits am 14. November 2008 wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften zu freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB sowie die Kontrollfunktion des Gerichts in Betreuungssachen gemäß § 70c FGG (zwingend gesetzlich vorgeschrieben). Um seine gesetzeswidige Arbeitsweise zu vertuschen, fertigte der Angeklagte falsche Anhörungsprotokolle an. Einer Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle fiel auf, dass er die Anhörung eines Betroffenen, der längst verstorben war, protokolliert hatte. Das Urteil des BGH-Senats ist rechtskräftig.

Vgl. Pressemitteilung des BGH vom 23.07.09 www.bundesgerichtshof.de  Nr. 159/09

Beschluss BGH vom 24.06.2009 – 1 StR 201/09

LG Stuttgart – 16 KLs 3 Js 109 613/06 – Entscheidung vom 14. November 2008

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