Die am 15. April veröffentlichte „Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe“ wird von der DGHS ausdrücklich begrüßt. „Die Resolution ist mutig und klar“, sagt DGHS-Präsidentin Elke Baezner. Die eindeutige Stellungnahme gegen jegliche Verschärfung des Strafrechts bei der Suizidhilfe und für eine einheitliche liberale Berufspolitik der Ärzte müsste von der Bundespolitik zur Kenntnis genommen werden. Bei einer von der DGHS ausgerichteten Podiumsdiskussion am kommenden Dienstag, 21. April, 18 Uhr, in Berlin (Auditorium im Jacob-und-Wilhelm-Grimm-Zentrum, Geschwister-Scholl-Str. 3, 10117 Berlin) werde noch ausreichend Gelegenheit sein, mit einigen der Unterzeichner über die Begründungen zu dieser Argumentation direkt zu sprechen. Für die Teilnahme an der Veranstaltung ist eine Anmeldung nötig, die auch formlos per E-Mail: presse@dghs.de erfolgen kann. Elke Baezner betonte in ihrer Reaktion, dass es bei einem selbstbestimmten Lebensende keine Gegensätze zwischen Hospizversorgung, ausreichender Schmerzmittelversorgung und einem ggf. gewünschten assistierten Suizid geben sollte, sondern die volle Wahlfreiheit zwischen sämtlichen Optionen.
In ihren aktuellen Leitplanken stellt die DGHS ihre Position klar:
1. Die DGHS setzt sich ein für die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts am Lebens-ende. Der sterbewillige Patient muss die Wahlfreiheit für alle zulässigen Formen der Sterbehilfe einschließlich des eigenverantwortlichen Suizids mit Unterstützung anderer behalten.
2. Sterbewillige müssen neutral, objektiv und ergebnisoffen über Alternativen beraten werden können. Ein entsprechendes Beratungsangebot trägt dazu bei, Ängste in Bezug auf Sterben und Tod abzubauen und Suizide zu verhindern.
3. Alle Betroffenen, insbesondere Sterbewillige und Sterbehelfer, brauchen mehr Rechtssicherheit. Um Missbräuchen zu wehren, sind Sorgfaltskriterien und entsprechende Kontrollen unabdingbar. Eine Verschärfung der Gesetzeslage im Strafrecht lehnt die DGHS jedoch ab.
4. Sterbehilfe darf nicht durch berufsrechtliche Verbote erschwert werden.
5. Die fachliche Fortbildung (medizinisch wie psychosozial) für die Betreuung sterbender und sterbewilliger Menschen muss verbessert werden.
6. Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetz müssen die Verwendung geeigneter Wirkstoffe für eine Suizidbeihilfe ermöglichen.
7. Palliativ- und Hospizversorgung müssen ausgebaut werden und für jeden unabhängig von Person, Status und finanziellen Möglichkeiten verfügbar sein.
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