„Neue Gebührenziffer wäre eine Lösung“
Die Presse-Erklärung als PDF
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) begrüßt, dass die Wissenschaftsgesellschaft Leopoldina in einem am 29.07.2021 vorgestellten Diskussionspapier einige Empfehlungen zum Umgang mit der Suizidhilfe vorgelegt hat. Die Forderungen nach einem qualitativ hochwertigen, aber ergebnisoffenen Beratungsangebot und einer besseren Datenlage seien vernünftig und lebensnah, betont DGHS-Präsident Prof. Robert Roßbruch. „Mit ihren Sicherheits- und Sorgfaltskriterien praktiziert die DGHS schon längst diese Standards als Voraussetzung für ärztliche Freitodbegleitungen, die sie seit Mitte 2020 vermittelt.“ Die Überlegungen der Leopoldina, dass ein jährlicher Bericht zur Praxis der Suizidassistenz veröffentlicht werden soll, erachtet er als gute Idee. Die DGHS wird Anfang nächsten Jahres ein entsprechendes Weißbuch herausgeben.
Hinsichtlich der Forderung nach einer besseren Datenlage ist festzustellen, dass die DGHS schon lange auf die fehlende empirische Datenbasis hinweist und die Finanzierung einer diesbezüglichen Forschung fordert. Es mache auch absolut Sinn, so Roßbruch, die Entwicklung eines prozeduralen Sicherheitskonzepts zum Schutz der Autonomie Suizidwilliger bzw. einer gesetzlichen Neuregelung der Suizidhilfe, so diese nötig werden sollte, auf der Basis einer validierten Datenlage vorzunehmen.
Diskussionsbedarf, so Roßbruch, bestehe auch bei der Forderung einer gesetzlich vorgeschriebenen „ausreichenden Bedenkzeit“ oder einer so genannten „Wartezeit“. Zum einen ist unklar, was eine ausreichende Bedenkzeit bzw. Wartezeit ist. Zum anderen haben viele Menschen, die sich an Sterbehilfevereine wenden, bereits schon länger ihre Entscheidung durchdacht und gegebenenfalls mit Dritten besprochen. Andere, die noch Bedenkzeit benötigen, haben diese natürlich, ohne dass es hier einer gesetzlichen Regelung bedarf.
Der DGHS-Präsident weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass die DGHS zwar für eine Informations- und Aufklärungspflicht seitens der Suizidhelfer eintritt, jedoch eine Beratungspflicht seitens des Suizidwilligen entschieden ablehnt. Dieser dürfe nur Rechte, aber keine gesetzlichen Pflichten haben.
Bedenken hat Roßbruch auch bezüglich der Definition des Begriffs „Kommerzielle Angebote“: „Niemand will, dass ein so sensibles Feld wie die Freitodbegleitung sich zu einem Ausweg entwickelt, der nur Suizidwilligen mit sehr gut gefülltem Portmonee offensteht.“ Allerdings sollten sich Politik und Gesellschaft dann darüber verständigen, dass eine qualifizierte seriöse Freitodbegleitung angemessen und transparent honoriert werden muss. Roßbruch regt die Schaffung einer ärztlichen Gebührenziffer an, die von Ärzten und anderen Angehörigen von Heilberufen für die Durchführung einer Freitodbegleitung in Anspruch genommen werden soll.
Der DGHS-Präsident betont nochmals: „Der geregelte und kontrollierte Zugang zu Natrium-Pentobarbital, ein breites Beratungsangebot, dessen Inanspruchnahme nur freiwillig sein kann und eine bessere Datenlage können in Zukunft eine gute Basis für einen verantwortungsbewussten und liberalen Umgang mit der Suizidhilfe sein.“ Um einem zumindest theoretisch möglichen Missbrauch zu begegnen, wird jedoch keine gesetzliche Neuregelung benötigt, da ein tatsächlicher Missbrauch bereits jetzt durch die bestehenden Gesetze geahndet werden kann. Gesetzliche Regelungen werden lediglich im Betäubungsmittelrecht und gegebenenfalls im Zivilrecht benötigt. Hierzu hat die DGHS bereits Regelungsvorschläge unterbreitet.