DGHS begrüßt Forderung von Bundespräsident Köhler. Umfassende gesetzliche Regelungen zu Sterbebegleitung und -hilfe überfällig

Umfassende gesetzliche Regelungen zu Sterbebegleitung und -hilfe überfällig

(dgpd Augsburg) – Die DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR HUMANES STERBEN (DGHS) begrüßt, dass sich Bundespräsident Horst Köhler den jahrelangen Forderungen der DGHS nach klaren gesetzlichen Regelungen zu Patientenverfügungen angeschlossen hat. Auch die DGHS unterstützt die Auffassung Köhlers, dass die rechtlichen Regelungen „auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens beruhen“ sollten und erinnert an den klaren Willensbildungsprozess der Bevölkerung. 

Wie die DGHS wiederholt informierte, sprach sich die überwältigende Mehrheit der Wähler aller derzeit im Bundestag vertretenen Parteien für eine umfassende gesetzliche Regelung von Sterbebegleitung und -hilfe und damit gegen bestehende Grauzonen aus (1). 

Ein breiter gesellschaftlicher Konsens dürfe gerade deshalb, so DGHS-Präsident Wichmann, „die Frage des ärztlich assistierten Suizids, der aktiven indirekten sowie der aktiven direkten Euthanasie nicht tabuisieren oder als ‚political incorrect’ diskreditieren“. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere es, dass der Patientenwille stets bindend sei. Es gälte, Ärzte und Pflegepersonal bereits in der Ausbildung aufzuklären, dass das Selbstbestimmungsrecht von Patienten verfassungsrechtlich abgesichert sei, nicht nur dann, wenn eine Zeugin Jehovas die Bluttransfusion ablehne und deshalb sterbe (2).

(1) Vgl. u. a. Presse-Info DGHS 06.04.2001; vgl. Publikationen u. a. in Humanes Leben – Humanes Sterben“ (HLS) zur bindenden Wirkung von Patientenverfügungen, z.B. HLS 3/2005, S. 5, Aussage von Bundesjustizministerin Zypries: „Eine Patientenverfügung … ist für den Arzt bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Betroffene seine Entscheidung geändert hat“. Entsprechend die Bundesärztekammer: „Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde.“ [Wiesing, Urban (Hrsg.): Ethik in der Medizin. Stuttgart 2000, S. 207, zit. aus „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“]. 

(2) Vgl. „‚Der Patientenwille ist absolut bindend’. Der tragische Fall einer Zeugin Jehovas, die aus religiösen Gründen eine lebensrettende Bluttransfusion ablehnte und starb“, Augsburger Allgemeine Zeitung 02.08.2005; zur verfassungsrechtlichen Situation vgl. Hufen, Friedhelm: In dubio pro dignitate. Selbstbestimmung und Grundrechtsschutz am Ende des Lebens. Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 12/2001, S. 849 – 857.