„Das ist ein großer Tag für die Schwerkranken in Deutschland, die schon lange auf ein solches Signal warten“, freut sich Professor Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS). Nach dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB, der seit dem Jahr 2015 die Hilfe zur Selbsttötung (mit wenigen Ausnahmen) verbot, stehen nun die Vorzeichen gut, dass den Patienten im Bedarfsfall bald wieder deutlich mehr Optionen offen stehen.
Die DGHS fühlt sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass die grundgesetzlich geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit auch ein Recht auf Wahlfreiheit am Lebensende einschließt. Der Schwerkranke muss die Wahl haben, ob er die Angebote der Palliativmedizin in Anspruch nimmt oder sein Leben an der Hand, aber nicht durch die Hand eines fachkundigen Sterbehelfers selbstbestimmt beendet. Zudem ist das Strafrecht, so die DGHS, nicht das geeignete Instrument. Ein Wegfall der unmittelbaren Strafandrohung für Patienten, Ärzte und Pflegende ist vor allem eine Beruhigung für die vielen, die sich für ihr Lebensende den „Not-ausgang“ einer assistierten Selbsttötung offenhalten wollen.
Die Tür für eine Regelung der Sterbehilfe in Deutschland steht nun wieder weit offen. Für eine konstruktive Regelung der Sterbehilfe im Zivilrecht hatte die DGHS erst kürzlich einen Gesetzentwurf vorgelegt. „Die vom Gericht angemahnten Bestimmungen zum Schutz der Patientenselbstbestimmung sollten zügig auf die politische Agenda“, so Birnbacher.
Verhandelt wurden sechs in den Jahren 2015-2016 angestrengte Verfassungsbeschwerden von Betroffenen, Ärzten und zwei Organisationen, Aktenzeichen: 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16.