Beste Gewähr für selbstbestimmtes Sterben

Seit sieben Jahren ist die Verbindlichkeit der Patientenverfügung

im Gesetz verankert.

Anlässlich des siebten Jahrestages des Inkrafttretens des sog. Patientenverfügungs-Gesetzes (§ 1901 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB vom 1. September 2009) betont DGHS-Präsidentin Elke Baezner die Bedeutung dieser Gesetzesänderung für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bis zum Lebensende. Absatz 1 formuliert unmissverständlich: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungs-Unfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituationen zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu ver-schaffen.“ Die DGHS hatte seit Jahren gegen heftigsten Widerstand konservativer Kreise auf eine solche gesetzlich garantierte Bindungswirkung von schriftlichen Willensbekundungen hingearbeitet. Inzwischen hat allein bei den über 60-Jährigen bereits jeder Zweite eine Patien-tenverfügung verfasst.
In jüngster Zeit sorgte eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 2016, dass Patientenverfügungen „konkret genug“ sein müssten, um beachtet zu werden, für Verunsicherung. Baezner: „Nach wie vor ist eine gut und präzise formulierte Patientenverfügung die beste Gewähr für ein selbstbestimmtes Sterben. Die von der DGHS Ende 2011 überarbeiteten Formulare unserer Patientenschutz- und Vorsorgemappe erfüllen die Vorgaben des Gerichts. Aber: Ältere Verfügungen sollten unbedingt geprüft und aktualisiert, ggf. neu geschrieben werden. Mehr als 60 regionale DGHS-Ansprechpartner/-innen helfen unseren Mitgliedern kostenlos dabei.“
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e. V. empfiehlt dringend, zusätzlich zur  Patientenverfügung rechtzeitig einer Vertrauensperson, z. B. einem nahen Angehörigen, zugleich eine Vorsorge-Vollmacht auszustellen. Wer keine Vertrauensperson weiß, kann eine neue Mitglieder-Leistung der DGHS nutzen. In einer Bevollmächtigten-Börse werden gut geschulte Freiwillige in Wohnortnähe mit Suchenden zusammengebracht.
Mittlerweile haben einige BGH-Urteile die Bindungswirkung von Patientenverfügungen präzisiert. So ist z. B. ein Behandlungsabbruch für den Arzt straffrei, sofern das Vorgehen dem verfügten oder dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (BGH-Urteil 2 StR 454/09 vom 25.6.2010). „Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten“, stellt schon das Gesetz vom 1.September 2009, § 1901a, Abs.2 fest. Eine Neu-Interpretation, die zum Ziel hat, die Willensäußerungen eines Sterbewilligen wieder einzuschränken, so Baezner, ist nicht hinzunehmen.

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