Begriffliche Verschleierungstaktiken. Hilfe zum Suizid ist etwas anderes als aktive (direkte) Sterbehilfe

(dgpd Augsburg) - Die Berichterstattung anlässlich der Gründung von Dignitas Deutschland macht staunen: Manche Stellungnahmen vermischen gezielt die Anliegen eines selbstbestimmten Sterbens, indem sie Sterbehilfeformen und Begrifflichkeiten bunt durcheinander würfeln. 

Bei der gestrigen Veranstaltung hat Dignitas-Vorsitzender Minelli klar gemacht, dass die Möglichkeit eines begleiteten Freitods in Deutschland Abstand schaffen könne zur Diskussion um die aktive Sterbehilfe. Manche Leute haben aber offenbar ein erkennbares Interesse, die Verhältnisse in der Sterbehilfe-Debatte zu verdrehen und zu verschleiern. Wenn man Medienberichten Glauben schenken darf, kennt Bundesärztekammerpräsident Hoppe die essentiellen Unterschiede im deutschen Recht nicht oder gibt vor, sie nicht zu kennen. Der „Stern online“ (und andere Medien) schreibt mit Berufung auf die Nachrichtenagentur dpa: „Ärztepräsident Jörg-Dietrich Hoppe sagte, der ärztlich begleitete Selbstmord sei nichts anderes als Tötung auf Verlangen, und das sei in Deutschland verboten.“ Tatsache ist, dass die Beihilfe zum Suizid in der deutschen Rechtsprechung etwas anderes ist als die aktive direkte Sterbehilfe – inhaltlich und straffrechtlich. Die aktive (direkte) Sterbehilfe ist in Deutschland verboten (§ 216 StGB), die Beihilfe zum Suizid hingegen „straffrei“ (so auch die Ex-Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin). 

Die DGHS erläutert die Sterbehilfeformen ausführlich auf ihrer Homepage im <link>Bereich „Wissen“.