Anlässlich des Antifolter-Tages am 26. Juni 2006: Sind folterartige Zustände in Deutschland gewollt? DGHS-Präsident prangert Heuchelei im deutschen Umgang mit Menschenrechten an

DGHS-Präsident prangert Heuchelei im deutschen Umgang mit Menschenrechten an

(dgpd Augsburg) Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werfen.“ Auch Alte, Pflegebedürftige, Kranke und Sterbende nicht. DGHS-Präsident Karlheinz Wichmann fordert Menschenrechtspolitiker auf: „Hören Sie endlich auf, so zu tun, als beträfe das Thema Menschenrechte in Deutschland bloß den Umgang mit Flüchtlingen. Wir haben in unserem eigenen Land ein erhebliches Problem mit der menschenwürdigen Versorgung von alten und kranken Menschen.“ Da spiele es letztlich keine Rolle, ob 384.000 Pflegebedürftige unzureichend ernährt werden oder bloß 192.000. sagte Wichmann mit Blick auf die in der ZEIT kritisierte Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte. 

Menschenrechte werden tagtäglich in Deutschland verletzt, weil der Staat untätig bleibt und Probleme ignoriert:

  • Schwerstkranke und Sterbende können nicht zu Hause versorgt werden, weil der Staat noch immer nicht angemessene ambulante Versorgungsstrukturen geschaffen hat.
  • Schwerstkranke und Sterbende werden gegen ihren Willen auch bei aussichtsloser Prognose medizinisch behandelt oder mit Magensonden ernährt.
  • Schwerstkranke und Sterbende, denen auch eine noch so gute Palliativmedizin nicht ausreichend helfen kann, müssen ein qualvolles und unerträgliches Sterben erleiden. (Vgl. auch den Artikel „Schmerzen im Sterbeprozess“ auf www.humanesleben-humanessterben.de)
  • Schwerstkranke und Sterbende, die noch reisefähig sind, müssen ins Ausland fahren, um menschenwürdige Hilfe beim und zum Sterben zu erhalten, die ihnen in Deutschland verwehrt wird.
  • Da wird aus dem Recht auf Leben eine Pflicht zum Leiden.

Das Recht, über medizinische Maßnahmen selbst zu entscheiden und sie unter Umständen auch dann abzulehnen, wenn der Verzicht zu einem früheren Sterben führt, ist ein höchstrichterlich bestätigtes Menschenrecht. Aber nach wie vor fehlen verlässliche Gesetze, die dieses Recht auch durchsetzbar garantieren. Wenn ein Schwerstkranker nicht abwarten und leiden, sondern seinen zu erwartenden Sterbeprozess von eigener Hand abkürzen will, dann ist dies sein in Art. 8 der EMRK verbrieftes Persönlichkeits- und Menschenrecht.

Angesichts der jahrzehntelangen Ignoranz und Untätigkeit deutscher Parlamentarier muss man sich fragen, ob diese folterartigen Zustände für die Schwächsten der Gesellschaft politisch gewollt sind,“ so der DGHS-Präsident.

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