Als einen "Schritt hin zu mehr Humanität", bezeichnet DGHS-Präsidentin Elke Baezner die jüngst von der Bundesärztekammer vorgestellten Richtlinien zur Sterbebegleitung in einer <link>Presse-Erklärung vom 24.2.2011. Die neuen Richtlinien, so Baezner, hinken allerdings denen anderer europäischer Staaten immer noch hinterher. Hier ein Blick über die Grenzen, der für sich spricht. Siehe auch <link>Regelungen im Ausland:
Beispiel Schweiz: Die "Dilemmasituation erfordert eine persönliche Gewissensentscheidung des Arztes. Die Entscheidung, im Einzelfall, Beihilfe zum Suizid zu leisten, ist als solche zu respektieren.“ (Quelle: Schweizerische Akademie für Medizinische Wissenschaften, <link file:490 _blank>Grundsatzpapier „Betreuung von Patienten und Patientinnen am Lebensende“ von 2004)
Beispiel Luxemburg: Das am 17. März 2009 in Kraft getretene Sterbehilfegesetz (hier lesen Sie eine deutsche <link file:489 _blank>Übersetzung) erlaubt dem Arzt die Beihilfe zum Suizid und aktive direkte Sterbehilfe unter bestimmten Umständen. Der Antrag auf Sterbehilfe oder Hilfe beim Suizid muss schriftlich vorliegen. Ein Arzt, der dem Antrag des Patienten entspricht, kann weder strafrechtlich verfolgt noch zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden. Die Ärztliche Berufsordnung, die durch einen Ministerialerlass vom 7. Juli 2007 genehmigt wurde, ist allerdings älter als das Gesetz vom 16. März 2009 und konnte die Antwort des Gesetzgebers nicht vorhersehen.
Beispiel Niederlande: Das im Jahr 2001 verabschiedete <link file:495 _blank>Gesetz zur Zulassung der Sterbehilfe sieht Straffreiheit für den Arzt vor, wenn der Patient unterträglich leidet und den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe mehrfach freiwillig und eindeutig äußert.
Beispiel Belgien: In Belgien ist seit dem 28. Mai 2002 ein Sterbehilfegesetz in Kraft.
§ 1. Der Arzt, der eine Sterbehilfe praktiziert, begeht keinen Gesetzesbruch, wenn er sich versichert hat, dass:der Patient volljährig oder minderjährig [Mindestalter: 16 Jahre], aber willensfähig ist und im Moment seines Verlangens zurechnungsfähig und bei vollem Bewusstsein ist; das Verlangen auf freiwillige, überlegte und wiederholte Weise formuliert und nicht Ergebnis eines Drucks von außen ist; der Patient sich in einem ausweglosen medizinischen Zustand befindet und ein ständiges und unerträgliches physisches oder psychisches Leiden vorliegt, das nicht (nennenswert) gelindert werden kann und das aus einer schweren und unheilbaren Beeinträchtigung durch Unfall oder Krankheit resultiert;
Wie sich in Deutschland die Bundesärztekammer zur Frage der Sterbebegleitung, -hilfe und dem ärztlich assistierten Suizid positioniert, war in den vergangenen Monaten innerhalb der Berufsvertretung und auch öffentlich heftig diskutiert worden.
Medizinrechtler <link http: www.iqb-info.de>Lutz Barth kommentierte am 23. Februar 2011: "Es war zeitweilig unerträglich, mit welcher Arroganz sich die Sendboten eines neuen medizin-ethischen Paternalismus dazu aufgeschwungen haben, gleich eine gesamte Berufsgruppe 'moralisch' erziehen zu wollen. (...) Der ethische Neopaternalismus hat etwas mit einer 'ethischen Inquisition' gemein - ein Umstand, der aufs Schärfste zu kritisieren ist."
Jochen Taupitz, Mitglied im Deutschen Ethikrat, meinte am 26. Januar 2011 in der "Neuen Presse": "Es gibt Patienten, die sich in einer wirklich verzweifelten Lage befinden und unter starken Schmerzen leiden. Diese Menschen sollten die Chance auf eine ärztlich begleitete Selbsttötung haben." Palliativmediziner Professor Gian Domenico Borasio sagte am 15. Januar in der "Welt": "Diese Diskussion ist überfällig. Es wird Zeit, dass das ärztliche Standesrecht, analog zum Strafrecht, die Tötung auf Verlangen, die sog. aktive Sterbehilfe, von der Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid unterscheidet."
Dagegen sagte der evangelische Alt-Bischof Wolfgang Huber in der "Zeitschrift für Rechtspolitik": "Würde die Beihilfe zum Suizid zum Teil des ärztlichen Standesethos, so würde die Klarheit des ärztlichen Auftrags Schaden leiden." Scharf protestiert hatten auch Vertreter der katholischen Kirche, der Hospizstiftung und Palliativmediziner.
FDP-Politiker Michael Kauch MdB hatte am 28. Dezember 2010 erklärt: "Es ist erfreulich, dass die Bundesärztekammer es den Medizinern standesrechtlich erlauben will, für schwerstkranke Menschen Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten. Das war überfällig, denn es geht um die Würde des Menschen bis zuletzt." Kauch nannte dazu Regelungen im US-Bundesstaat Oregon als Vorbild.