Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom April 2019 am Mittwoch, 26. Februar 2020, 10.00 Uhr, in Karlsruhe seine Entscheidung zu den Verfassungsbeschwerden betreffend § 217 StGB verkünden.
Am 16. April 2019 verhandelte der Senat mündlich über sechs Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbuchs richteten, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Beschwerdeführer waren unter anderem Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, sowie in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte. Die Beschwerdeführer, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen möchten, leiten insbesondere aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Dieses Recht umfasse als Ausdruck autonomer Selbstbestimmung auch die Inanspruchnahme der Unterstützung Dritter bei der Umsetzung der Selbsttötung. Sie machen geltend, § 217 StGB greife in dieses Recht ein, weil die von ihnen gewählte Form der Suizidassistenz der Strafnorm unterfalle und ihnen daher nicht mehr zugänglich sei.
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