Schweiz muss Abgabe von Sterbehilfe-Medikament klarer regeln

Mit Urteilsverkündung vom 14. Mai 2013 wurde die Schweiz vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verurteilt, weil sie die Sterbehilfe verweigert hatte. Die Schweiz habe die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt, da sie mangels eindeutiger Regelung einer 82-jährigen Frau ein tödliches Medikament vorenthalten habe.

Die Schweiz muss nun wahrscheinlich gesetzlich festlegen, ob und unter welchen Bedingungen Menschen ohne tödliche Krankheit ein medikamentöser Suizid zu ermöglichen ist. Die klagende Frau hatte trotz fehlender konkreter Erkrankung das in der Schweiz dafür übliche und im laut dortigen Betäubungsmittelgesetz erlaubte Natriumpentobarbital (NaP) gefordert. Bei Sterbehilfeorganisationen war ihr dies verweigert worden. Deutlich wird aus dem Urteil, dass ein Staat seine Bürger nicht im Unklaren lassen darf, was bei der Realisierung eines selbstbestimmten Todes erlaubt ist und was nicht.