Am 25. Juni 2015 ist es fünf Jahre her, dass der Münchner Medizinrechtsanwalt Wolfgang Putz ein Präzedenz-Urteil vor dem Bundesgerichtshof zur passiven Sterbehilfe erwirkt hatte. Im konkreten Fall war er selbst ins Kreuzfeuer staatsanwaltlicher Ermittlungen geraten, weil er einer Mandantin geraten hatte, bei der seit Jahren im Koma liegenden Mutter den vom Heim gegen den mutmaßlichen Willen der Betroffenen gelegten Ernährungsschlauch durchzuschneiden. Nach einer ersten Verurteilung vor dem Landgericht Fulda hob der BGH das Urteil auf und befand, dass keine Straftat vorliegt, wenn eine Behandlung abgebrochen wird, solange es dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Selbst ein dafür nötiges „aktives Tun“ wie das Entfernen einer Sonde oder das bewusste Abschalten einer künstlichen Beatmung ist in diesem Rahmen möglich. Diese Form des Sterbenlassens ist bei den meisten Ärzten und auch in Hospizen mittlerweile akzeptiert, eine eindeutig und sicher formulierte Patientenverfügung erleichtert Medizinern und Angehörigen die Entscheidung sehr. Deshalb ist dringend zu empfehlen, eine Patientenverfügung zu erstellen, die beschreibt, in welchen Lebensumständen ein Nicht-Weiterbehandeln gewünscht wird. Dass dies dann auch wirklich befolgt wird, garantiert die DGHS nach entsprechender juristischer Prüfung ihren Mitgliedern. Ob eine andere Form der Sterbehilfe, die Hilfe bei einer gut überlegten Selbsttötung durch einen Arzt, von der Politik toleriert werden kann, will der Deutsche Bundestag demnächst entscheiden.