Die Delegierten der Berliner Ärztekammer haben am 12. Juni die Änderung ihrer Berufsordnung einstimmig beschlossen. Der Punkt § 16 (Beistand für Sterbende) aus der Musterberufsordnung war bei einer früheren Sitzung bewusst außen vor gelassen worden, um nun „in aller Ruhe und Angemessenheit“ behandelt zu werden.
Bei der Sitzung am 12. Juni haben die Berliner Mediziner die Bereiche ärztliche Sterbebegleitung und assistierten Suizid „getrennt voneinander“ geregelt. Jetzt heißt es: „Die Mitwirkung bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe. Ärztinnen und Ärzte sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Man habe, so die Ärztekammer Berlin, eine Lösung finden wollen, „die ebenso kompakt wie praxisgerecht“ ist.
Zudem habe man damit Konsequenzen aus dem Verwaltungsgerichts-Urteil (Ärztekammer Berlin vs Arnold: Freispruch für den Freitodhelfer Uwe-Christian Arnold im März 2012) gezogen.
Damit setzt sich der Berliner Ärztekammer-Präsident Jonitz klar von der Linie der Bundesärztekammer unter Professor Montgomery ab, was die DGHS begrüßt.
<link file:608 download file>Verwaltungsgerichts-Urteil vom 30. März 2012 (PDF)