Karlsruhe lässt hoffen

Bei der öffentlichen Anhörung zu den Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB

fragt das Bundesverfassungsgericht Betroffene und Experten

Schon die Ankündigung des Verhandlungstermins schlug Wellen. Bereits am Tag darauf, am 6.3.2019 um 12.01 Uhr, waren die zur Verfügung stehenden Zuhörerplätze vergeben, so die trockene Mitteilung des zuständigen Oberamtsrats am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf eine entsprechende Anfrage.  Aufgerufen werden sechs Verfassungsbeschwerden gegen den umstrittenen § 217 Strafgesetzbuch (StGB), der seit Dezember 2015 in Kraft ist. Insgesamt hatte  es ein Dutzend Verfassungsbeschwerden gegeben, von denen aber einige bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Prüfung durch das Gericht nicht zugelassen
wurden. Zwei lange Verhandlungstage hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anberaumt, um sich der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des heftig umstrittenen Gesetzes § 217 StGB Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung zu nähern.

Als Verfahrensbevollmächtigter war DGHS-Vizepräsident Rechtsanwalt Professor Robert Roßbruch eingeladen. Er vertrat eine von sechs Verfassungsbeschwerden, um die es an diesen beiden Tagen im April ging. Dr. Erika Preisig aus der Schweiz, Uwe-Christian Arnold (gestorben am 12. April 2019) und ein Ehepaar, beide DGHS-Mitglieder (wovon die Ehefrau 2018 verstarb), sehen ihre Rechte durch das Verbotsgesetz eingeschränkt. Daneben beschweren sich weitere Erkrankte und die beiden vom Gesetz unmittelbar betroffenen Vereine sowie einige Ärzte. Bereits in der Woche zuvor begann das Telefon in der Pressestelle der DGHS häufiger zu klingeln. Da ein Satz zur Einschätzung, da ein Gesprächspartner und dort ein geeigneter „Fall“ als Protagonist, an dem das Problem des Suizidhilfe- Verbots erfahrbar wird. Montagvormittag stand ein TV-Team vom Mitteldeutschen Rundfunk in der Geschäftsstelle und während der Bahnfahrt nach Karlsruhe ging es weiter mit der immer wieder gestellten Frage: Was erwartet die DGHS von den Verfassungsrichtern? Noch am Abend stehen DGHS-Vizepräsident Professor Robert Roßbruch und die Pressesprecherin vor Fernsehkameras. Ein letztes Mal geht Roßbruch seine vorbereitete Stellungnahme für das Gericht durch. Nach einer kurzen Nacht das große Schaulaufen der Beteiligten im Gerichtsgebäude, das so erfrischend nüchtern direkt vor dem Schloss in Karlsruhe gelegen ist. Im Foyer sammeln sich Bundestagsabgeordnete, Kameraleute, Rechtsanwälte und interessierte Zuhörer. Pressevertreter sammeln O-Töne und Einschätzungen. Die Verfahrensbevollmächtigten verschwinden zunächst in einem Nebenraum, wo sie über den geplanten Ablauf der beiden Tage informiert werden. Einer fehlt: Uwe-Christian Arnold. Der Arzt und Sterbehelfer, der so vielen Menschen ein Rettungsanker war, hat seine eigene Erkrankung nicht mehr länger in Schach halten können. Wenige Tage zuvor hat er noch mit einzelnen DGHS-Verantwortlichen und anderen Freunden telefoniert. Jeder wusste, dass nun der Abschied gekommen war. Tränen. Dankbarkeit. Gute Wünsche für die letzte Reise.

Seinen Text fürs Gericht gab es dann nur noch schriftlich, Robert Roßbruch würde ihn am ersten Tag verlesen. Im Sitzungssaal viele bekannte Gesichter, DGHS-Mitglieder, Vertreter humanistischer Organisationen und die Gesichter der beiden Organisationen, die vom Verbotsgesetz getroffen werden sollten: Dr. Roger Kusch (Sterbehilfe Deutschland e.V.) und Ludwig A. Minelli (Dignitas e.V.). Es sind aber eben auch die Ärzte Dr. Michael de Ridder und drei Palliativärzte, die ihre Möglichkeiten, Patienten zu helfen ohne sich selbst strafbar zu machen, stark eingeschränkt sehen. Um 9.58 Uhr bringt der Saaldiener Wassergläser und Punkt zehn Uhr wird es mucksmäuschenstill, Fernsehkameras müssen raus. Der Saaldiener ruft: Das Bundesverfassungsgericht! Alle Anwesenden erheben sich, die vier Frauen und vier Männer in ihren roten Roben treten ein. Der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Professor Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, beginnt die Anhörung. Zunächst trägt die berichterstattende Richterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf Hintergründe zum umstrittenen Gesetz vor. Für einführende Stellungnahmen hat jede/r Verfahrensbevollmächtigte fünf Minuten Zeit. Der Rechtsanwalt von Sterbehilfe Deutschland e. V., Christoph Knauer, betonte den Aspekt der zu wahrenden Autonomie, auch Professor Dr. Bernd Hecker argumentierte gegen die „zynische Botschaft“ des § 217. Rechtsanwalt Wolfgang Putz aus München berichtete von der Klientel, die sich im Vorfeld eines Freitodes, der (legal) von Angehörigen begleitet wird, von ihm juristisch beraten lassen. In allen Fällen gab es keine palliativmedizinische Option oder wenn, dann wurde sie abgelehnt. Es seien eher „aufgeklärte Menschen aus der Oberschicht“. Rechtsanwältin Petra Vetter vertritt die Hausärzte, die sich vom Gesetz bedroht sehen. 

Arnolds Appell an die Richterinnen und Richter
Robert Roßbruch verzichtete auf seinen eigenen Text, um – wie mit dem Gericht am Morgen besprochen – in seiner Redezeit die Stellungnahme von Uwe- Christian Arnold für das Bundesverfassungsgericht (geschrieben am 11.4.2019, einen Tag vor seinem Tod, vgl. auch S. 10f.) vorzutragen. Darin heißt es u. a.: „(…) Ich habe Hunderten von Menschen beim Sterben geholfen, so dass ich mit dem gesamten Spektrum an Leid konfrontiert wurde, das mit schwerwiegenden Erkrankungen unterschiedlichster Art einhergeht. Leider werde ich dieses Wissen wegen meiner eigenen schweren Erkrankung nicht mehr teilen können. Doch mein Buch ‚Letzte Hilfe – Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben‘ gibt einen guten Eindruck von diesen unterschiedlichen persönlichen Schicksalen und auch von der Notwendigkeit einer humanen Sterbehilfe.

Es ist, wenn Sie so wollen, mein politisches Testament. Ich kann mir kaum vorstellen, dass jemand, der dieses Buch mit Herz und Verstand gelesen hat, weiterhin für eine Aufrechterhaltung von § 217 StGB eintreten kann. Deshalb bitte ich Sie, verehrte Richterinnen und Richter, beschäftigen Sie sich mit den individuellen Schicksalen, die in ‚Letzte Hilfe‘ geschildert werden – und treffen Sie erst danach Ihre Entscheidung! Bitte verschließen Sie nicht die Augen vor der Realität, indem Sie sich vom ‚Mythos des natürlichen Todes‘ blenden lassen. Wir alle werden irgendwann sterben müssen – und dies sollte mit Hilfe eines erfahrenen Arztes möglichst schmerzfrei und selbstbestimmt geschehen, nicht qualvoll und fremdbestimmt! Versagen Sie den Menschen nicht ihr ‚letztes Menschenrecht‘ auf einen würdevollen Tod!“
Uwe-Christian Arnold (1944 -2019)

Argumente der DGHS
Robert Roßbruch hatte in seinem Eingangsstatement das Augenmerk des Gerichts auf die besondere Begründungspflicht des Gesetzgebers richten wollen. Nachfolgend können Sie es hier nun nachlesen: „Will der Gesetzgeber durch eine Strafrechtsnorm ein bestimmtes Handeln pönalisieren und greift er dabei massiv in die Grundrechte der Betroffenen ein, so hat er dies in besonderer Weise zu begründen. Im Gesetzgebungsverfahren haben dabei zwei Begründungsstränge eine nicht ganz unwesentliche Rolle gespielt. Zum einen die behauptete Gefahr, dass eine einmal zugelassene Ausnahme (hier: der ärztlich assistierte Suizid) zu einer gesellschaftlichen Normalität werden könne.

Hier könnte man bereits einwenden, dass diese sog. Ausnahme vor Inkrafttreten des § 217 StGB bereits seit 130 Jahren geltende Rechtswirklichkeit und damit gesellschaftliche Normalität war und es offensichtlich in dieser Zeit zu keiner, wie auch immer gearteten Gefährdung unserer Gesellschaft gekommen ist. Eine solch behauptete Gefahr ist übrigens auch in den Ländern nicht erkennbar, die aktuell den ärztlich assistierten Suizid unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen nicht unter Strafe gestellt haben. So u. a. in diversen US-Bundesstaaten und in der Schweiz. Der Gesetzgeber hat jedenfalls, dies lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, aus der Sicht der Beschwerdeführer keine empirischen Belege dafür vorlegen können, die seine Behauptung belegen, dass durch die Entpönalisierung bzw. durch die Wiederherstellung der alten, vor Inkrafttreten des § 217 StGB geltenden Rechtslage eine gesellschaftliche Normalität im Hinblick auf den ärztlich begleiteten Suizid entsteht, die unsere Gesellschaft gefährden könnte. Das Gegenteil ist eher der Fall, denn alle seriösen Umfragen der letzten Jahrzehnte belegen, dass die ganz große Mehrheit der bundesdeutschen Bevölkerung, dies sind je nach konkreter Fragestellung zwischen 65 % und 75 % der Befragten, sich für eine Liberalisierung der Sterbehilfe im Allgemeinen und des ärztlich begleiteten Suizids im Besonderen aussprechen. Zu ähnlichen Ergebnisse ist die in 2018 durchgeführte Gallup-Studie in den USA gekommen. Dies bedeutet, dass die ganz große Mehrheit der bundes- Regelung des § 217 StGB ist und dieser somit nur relativ wenig Akzeptanz in der Bevölkerung erfährt. Zum anderen wurde, wie so oft, das sog. Dammbruch- Argument bemüht. Hierzu ist Folgendes festzustellen: In der gesetzgeberischen Debatte über den § 217 StGB hat das Bedrohungsszenario einer „schiefen Ebene“, des sog. „Dammbruchs“, eine wesentliche Rolle gespielt. So wurde die Ausweitung bzw. Liberalisierung der Sterbehilfe (um die es eigentlich gar nicht ging, sondern um deren Einschränkung) als eine nicht ernsthaft zu bezweifelnde Gefahr für den Lebensschutz bezeichnet.

Ferner werde die geschäftsmäßige Förderung eines freiverantwortlichen Suizids zu einer Bedrohung schwächerer Mitglieder unserer Gesellschaft führen. Zu diesem Bedrohungsszenario kann man bei näherer Betrachtung Folgendes feststellen: Das Risiko der Gefährdung schutzbedürftiger Mitglieder unserer Gesellschaft wird immer nur als abstrakte Möglichkeit, aber nie als konkrete Wahrscheinlichkeit aufgezeigt. Es ist daher folgerichtig, dass diejenigen, die diese angebliche Gefährdung schutzbedürftiger Mitglieder der Gesellschaft behaupten, hierfür keine empirischen Belege beibringen können. Auch die befürchtete zahlenmäßige Zunahme assistierter Suizide ist empirisch nicht belegbar. Das Gegenteil ist der Fall. So haben in den letzten zehn Jahren sowohl im US-Bundesstaat Oregon als auch in der Schweiz die Freitodbegleitungen keine signifikante Zunahme erfahren. Die freiwillige Mitgliedschaft in Sterbehilfevereinen und die dort unter den entsprechenden gesetzlichen Bedingungen durchgeführten assistierten Suizide stellen daher vor dem Hintergrund zunehmender Ängste vor einer ausufernden Medizintechnik, die immer seltener ein natürliches Sterben zulässt, sowie vor einem drohenden Autonomieverlust keine Bedrohung, sondern ein offensichtlich reales Bedürfnis schwerkranker Menschen mit infauster Prognose dar, ihr Leben selbstbestimmt zu einem Zeitpunkt und auf eine Art und Weise beenden zu können, der zu ihrer Biografie, zu ihrem Lebensentwurf passt.

Es muss daher kritisch gefragt werden, ob ein solch sicherlich in letzter Konsequenz selten umgesetztes aber dennoch real existierendes Bedürfnis, über sein Lebensende selbstbestimmt entscheiden zu können, auf Dauer mit einem Verbotsgesetz, dem faktisch eine Lebenspflicht intendiert ist, abgewehrt werden kann. Wenn eine liberale und säkulare Gesellschaft wie die unsrige den freiverantwortlichen Suizid bei schwerer, unheilbarer Krankheit als Alternative zur Palliativmedizin toleriert, dies ist jedenfalls der breite Konsens in unserer Gesellschaft, dann leitet sich hieraus die logische Konsequenz ab, dass, wie bei der palliativen Versorgung eines Patienten auch bei einem suizidwilligen Patienten, der unter einer schweren und unheilbaren Erkrankung leidet, eine professionelle ärztliche Begleitung möglich sein muss, wenn der Suizidwillige einer solchen Hilfeleistung bedarf und sich hierzu freiverantwortlich entschieden hat. Es steht dem Staat, insbesondere dem Gesetzgeber, nur mit einer fundierten und belegbaren Begründung zu, eine solche Hilfeleistung zu pönalisieren und damit dem Suizidwilligen faktisch auf einen harten und inhumanen, womöglich Dritte gefährdenden Suizid oder auf eine Reise in die Schweiz zu verweisen. Eine solch fundierte und belegte Begründung ist der Bundesgesetzgeber bei der Verabschiedung des § 217 StGB schuldig geblieben.“

Die zwei Verhandlungstage aus meiner Sicht
Von Rechtsanwalt und DGHS-Vizepräsident Prof. Robert Roßbruch
Wie viele neutrale juristische Verfahrensbeobachter, so gehe auch ich als Prozessbevollmächtigter davon aus, dass der § 217 StGB in seiner derzeitigen Fassung keinen Bestand haben wird. Diese Annahme begründet sich in der Art und Weise der sehr kritischen Befragung der die angegriffene Rechtsnorm initiierenden Bundestagsabgeordneten sowie von deren Bevollmächtigten, Prof. Dr. Steffen Augsberg. So wurden die anwesenden Abgeordneten des Bundestages, die maßgeblich an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf des § 217 StGB beteiligt waren (Michael Brand und Kerstin Griese) von den Richtern/innen des Hohen Senats gefragt, wie sie es eigentlich mit der Autonomie eines Menschen am Lebensende halten? Oder, ob man die von den besagten Bundestagsabgeordneten und deren Bevollmächtigten vorgetragenen Statistiken im Hinblick auf die gestiegene Zahlen der Freitodbegleitungen in der Schweiz, in Holland und in Oregon und die damit von diesen behauptete Gefahr eines Dammbruchs auch nicht so interpretieren könne, dass einfach mehr Menschen von ihrem Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende Gebrauch machen wollen?

Insgesamt wurde nicht nur die Sinnhaftigkeit und die Begründetheit, sondern auch die Verhältnismäßigkeit des § 217 StGB im Gegensatz zu anderen alternativen Möglichkeiten hinsichtlich der Regelung des ärztlich assistierten Suizids durch die Richter/innen des Hohen Senats sehr kritisch hinterfragt. Vorsitzender Richter zum Grundrecht auf Suizid: „Wir brauchen einen Weg“ So fragte die Berichterstatterin, Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die anwesenden Bundestagsabgeordneten und deren Bevollmächtigten, warum der Gesetzgeber seiner Sorge, Hilfe zum Suizid könnte zum alltäglichen Dienstleistungsangebot werden, mit § 217 StGB habe abhelfen wollen. Einer strafrechtlichen Norm also, die massiv in die grundrechtlich geschützte Autonomie derjenigen eingreife, die einen freiverantwortlichen (auch ärztlich begleiteten) Suizid begehen wollen. Und die deshalb nicht nur einer fundierten Rechtfertigung bedarf, sondern im Hinblick auf alternative, ebenso wirksame Regelungsmöglichkeiten, auch verhältnismäßig sein müsse.

Der Vorsitzende des Hohen Senats brachte zum Ausdruck, dass er – wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, das Bundesverwaltungsgericht und die herrschende Meinung in der juristischen Literatur – das Recht auf Suizid für ein Grundrecht hält. „Und dann ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen man dieses Grundrecht verwirklichen kann. Für diese Menschen brauchen wir einen Weg“, so Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle. Mit einem Urteil rechne ich im Herbst. Wie wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden? Grundsätzlich hat das BVerfG drei Optionen: 1. Das BVerfG erklärt § 217 StGB für verfassungsgemäß und weist die Verfassungsbeschwerden zurück. Die Variante halte ich nach der sehr kritischen Befragung der § 217-Initiatoren Brand und Griese und deren Verfahrensbevollmächtigten Prof. Dr. Augsberg, die völlig überrascht von dieser kritischen Befragung durch das BVerfG keine adäquaten Antworten geben konnten, für sehr unwahrscheinlich. 2. Das BVerfG lässt den § 217 StGB im Prinzip bestehen, entwickelt jedoch Kriterien für dessen restriktive und damit verfassungskonforme Auslegung. Auch diese Variante halte ich für sehr unwahrscheinlich, zumal insbesondere die vier Verfassungsrichter sich eindeutig die in unserer Verfassungsbeschwerde dargelegte Rechtsauffassung zu eigen gemacht haben, dass die strukturellen Mängel des § 217 StGB dazu führen, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung insbesondere der Tatbestandsmerkmale „Geschäftsmäßigkeit“ oder des „Verschaffens“, „Gewährens“ oder „Vermittelns“ nicht zu einer Verfassungsgemäßheit des § 217 StGB führen wird.

Somit muss auch eine Anordnung nach § 35 BVerfGG im Ergebnis ausscheiden. 3. Es bleibt daher nur die Option, § 217 StGB für verfassungswidrig und damit für ungültig zu erklären. Dies kann entweder ohne Auflagen erfolgen oder aber das BVerfG gibt dem Gesetzgeber auf, bis zu einer bestimmten Frist eine andere gesetzliche Regelung des assistierten Suizids zu verabschieden. Für die letzte Variante spricht der Umstand, dass das BVerfG immer wieder die Vertreter des Gesetzgebers befragt hat, warum diese keine andere rechtliche Regelung außerhalb des Strafrechts in Erwägung gezogen haben.