Gesetzentwurf von vier Professoren sieht Ärzte als Suizidhelfer vor

Die vier Professoren Gian Domenico Borasio, Ralf J. Jox, Jochen Taupitz und Urban Wiesing schlagen in einem am 22. Juni vorgestellten Gesetzentwurf zur Suizidbegleitung vor, dass zwei unabhängige Ärzte den Suizidwilligen lebensorientiert beraten und insbesondere über Handlungsalternativen aufklären müssen – soweit es um schweres Leiden geht, auch über palliativmedizinische Maßnahmen. Zudem muss eine Bedenkzeit von zehn Tagen nach der Beratung eingehalten werden. Nach diesem Vorschlag dürfen nur Ärzte sowie Angehörige und nahestehende Personen Beihilfe zum Suizid leisten – und sonst keine weiteren Personen. Damit seien Sterbehilfevereine außen vor, es sei denn, es ist ein Arzt einbezogen. Sie regen auch an, dass die Vergütung in der Gebührenordnung geregelt werden soll.
Die DGHS teilt den Hinweis auf die Sorgfaltskriterien, bezweifelt allerdings, ob der Vorschlag der Forderung des Bundesverfassungsgerichts genügt, Sterbewilligen eine realistische Chance einzuräumen, gegebenenfalls auf fachkundige Hilfe zurückgreifen zu können. Er geht, so DGHS-Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher im Juni, unrealistisch davon aus, dass sich hinreichend viele Ärzte nicht nur zu der erforderlichen Beratung, sondern auch zur Durchführung der Hilfe zur Selbsttötung bereitfinden. Darüber hinaus wird der Kreis der für die Beratung wie für die Durchführung zugelassenen Ärzte durch die Anforderung psychiatrischer Kenntnisse zusätzlich eingeengt.
Die DGHS bezweifelt überdies, ob es für die Regelung der Hilfe zur Selbsttötung einer strafrechtlichen Regelung bedarf. Alternativ käme eine zivilrechtliche Reglung vergleichbar der Regelung der Patientenverfügung in Frage. Wünschenswert wäre in jedem Fall – analog zur Praxis in der Schweiz – eine stärkere Einbeziehung von Sterbehilfegesellschaften.

Gesetzentwurf zur Suizidbegleitung

Presseecho