Erwerb von NaP: Klageweg geht in die nächste Runde

Entscheidung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.11.2020

Die für den 24. November geplante Entscheidung zu den Klagen von schwer Erkrankten auf Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital erfolgte – nach entsprechender Vorabsprache – wegen Corona ohne Anwesenheit der Beteiligten. Der Vorsitzende der 7. Kammer des Verwaltungsgericht Köln, Herr Fleischfresser, hat RA Prof. Robert Roßbruch telefonisch mitgeteilt, dass die Kammer alle eingereichten Klagen abgewiesen hat. Begründet wird dies primär mit der theoretischen Möglichkeit, dass sich die Kläger nach dem Urteil des BVerfG vom 26.02.2020 nunmehr von einem Arzt oder einer Ärztin auch ein anderes Medikament in einer tödlichen Dosis verschreiben lassen können. Die Berufung sei zugelassen.

RA Prof. Robert Roßbruch wird – unabhängig von der noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung – gegen die Urteile Berufung einlegen, denn der Verweis auf mögliche andere verschreibungspflichtige Medikamente zum Zweck des Suizids ist für die Kläger inakzeptabel, da die Einnahme dieser Medikamente nicht nur ärztliches Erfahrungswissen zwingend voraussetzt, sondern auch mit nicht geringen Risiken verbunden ist. Die Kläger möchten jedoch das einfachste und sicherste Medikament für ihren Suizid und dies ist nun einmal Natrium-Pentobarbital.