Es sei „ein Gesetzentwurf, der das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ absichern soll.“ So stellte am 29.1.2021 eine fraktionsübergreifende Gruppe von Bundestagsabgeordneten rund um Katrin Helling-Plahr (FDP), Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD) und Dr. Petra Sitte (Die Linke) einen Gesetzestext vor, der auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (26.2.2020 – 2 BvR 2347/15-,Rn. 1-338) reagiert. Darin werden Voraussetzungen aufgelistet, wie eine Freitodbegleitung straffrei erfolgen kann. Wichtig: Niemand könne zur Hilfe verpflichtet werden!
Das „Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende – Suizidhilfegesetz“ der Abgeordnetengruppe, das am 29.1.2021 vorgestellt wurde, sieht vor, dass staatlich anerkannte Beratungsstellen geschaffen werden, dass ergebnisoffen beraten und über Handlungsalternativen zum Suizid aufgeklärt werden muss. Die Möglichkeit zur ärztlichen Freitodbegleitung steht nur volljährigen Menschen offen, die einen autonom gebildeten, freien Willen haben. Bis zur Verschreibung des gewünschten Medikaments nach erfolgter Beratung muss gemäß diesem Gesetzentwurf mindestens eine Frist von zehn Tagen vergangen sein. Vorgesehen ist auch eine Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes.
Gesetzentwurf Helling-Plahr et. al. (als PDF)
DGHS-Presseerlärung zum Gesetzentwurf