Demente Heimbewohner dürfen nicht ohne gerichtliche Genehmigung mit Bettgittern oder Gurten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Der Bundesgerichtshof bekräftigt mit seinem Urteil vom 26.07.2012 (Az. XII ZB 24/12), dass die Zustimmung des Betreuers allein nicht ausreiche.
Im vorliegenden Fall hatte der Sohn einer dementen Dame eingewilligt, Gitter am Bett seiner Mutter anzubringen, weil diese zuvor mehrfach gestürzt war. Die Mutter hatte dem Sohn schon im Jahre 2000 eine Vorsorgevollmacht erteilt die auch Maßnahmen der Unterbringung im Heim umfasste. Die Zustimmung des Sohnes, so das Gericht, sei dennoch nicht ausreichend. Zum Schutz des Betroffenen müsse geprüft werden, ob die Vollmacht auch im Sinne des Betroffenen ausgebübt werde.