Die Haltung zu "Suizid und Suizidbeihilfe", beides an sich straffreie Handlungen, sind am Donnerstag, 27. September 2012, Thema einer öffentlichen Sitzung im Deutschen Ethikrat in Berlin. Seitdem die Bundesregierung die Suizidbeihilfe, sofern sie "gewerbsmäßig" ausgeübt wird unter Strafe stellen will, sind Ärzte und Patienten verunsichert. Die Bundesärztekammer verbietet in ihrer Musterberufsordnung (geändert am 1. Juni 2011) die Hilfe beim Suizid. Was passiert, wenn Ärzte sich auf ihre Gewissensfreiheit berufen und dennoch helfen? Sind sie von der verfassungsrechtlich zugesicherten Gewissensfreiheit geschützt? Oder müssen sich Mediziner ihren - strengeren - Standesregeln unterwerfen. In unserem Nachbarland Schweiz ist die Suizidbeihilfe lediglich dann strafbar, wenn sie aus "selbstsüchtigen Motiven" geschieht. Deshalb sind dort uneigennützig handelnde Sterbehilfe-Organisationen gestattet.
In Deutschland sollen Sterbehilfe-Organisationen, sofern vorhanden, mit dem "Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung" (als neuer § 217 StGB) bei ihrer Tätigkeitkeit gehindert werden. Die Bundesregierung hat einem solchen Gesetzentwurf zugestimmt, nun berät der Bundesrat darüber. Die DGHS lehnt zwar gewerbsmäßige Sterbehilfe ab, hält ein solches Gesetz für nicht wirklich nötig, zumal eine umfassende gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe und -begleitung in Deutschland nach wie vor aussteht. Ärzte, so die DGHS, sollten es nur mit ihrem Gewissen ausmachen, falls sie im begründeten Einzelfall beim Freitod zum Beispiel durch Bereitstellung von geeigneten Medikamenten helfen.