Die Bundesärztekammer (BÄK) stellte am 17. Februar 2011 ihre überarbeiteten und nunmehr etwas gelockerten <link file:492 _blank>Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vor. Darin heißt es nun u.a.: "Die Mitwirkung des Arztes bei einer Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe." Bislang hatte es seit 2004 geheißen: "Die Mitwirkung eines Arztes bei einer Selbsttötung des Patienten widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein." In den vergangenen Monaten war über diesen Punkt innerhalb der Berufsvertretung und auch in der Öffentlichkeit sehr lebhaft diskutiert worden.
DGHS-Präsidentin Elke Baezner dazu: "Ich will keine heimliche Freitodhilfe mit Medikamenten unklarer Herkunft und Zusammensetzung. Selbstbestimmtes Sterben ist kein Verbrechen, nichts Unsauberes, was man unter der Decke halten muss. Wenn ein Arzt dabei helfen will, dann muss er das offen tun können."
In der Schweiz sieht das Standesrecht die Möglichkeit des ärztlich begleiteten Suizids als Gewissensentscheidung des Arztes vor. Lesen Sie dazu über die <link>Regelungen im Ausland.