Am 8. Januar veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung vom 21. Dezember 2015. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den seit 10. Dezember 2015 gültigen § 217 StGB abgelehnt. Geklagt hatten vier Mitglieder des vom Gesetz betroffenen Vereins „Sterbehilfe Deutschland e.V.“, deren vom Verein bewilligte Freitodbegleitungen zurzeit nicht legal möglich sind.
In der Begründung argumentierte das oberste Gericht, dass die Selbstbestimmung über das Sterben nicht vollständig ausgeschlossen sei, sondern nur der als Helfer in Betracht kommende Personenkreis eingeschränkt sei. „Selbst die Inanspruchnahme professioneller ärztlicher Unterstützung wäre für die Beschwerdeführer nicht gänzlich ausgeschlossen, sofern der betreffende Helfer nicht das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt.“ Zudem sei bei einer Außerkraftsetzung des Gesetzes die Gefahr einer erhöhten Verleitung zum Suizid grundsätzlich zu befürchten. Daher überwögen die möglichen Nachteile, wenn das Gesetz weiterhin gilt, die Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführer.
Unabhängig von diesem (erfolglosen) Antrag auf Erlasse einer einstweiligen Anordnung rechnet die DGHS damit, dass es demnächst förmliche Verfassungsbeschwerden gegen das Strafgesetz § 217 geben wird.
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